Leitsatz

Der Antragsteller hatte für ein familienrechtliches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sein Antrag war von dem erstinstanzlichen Gericht im Hinblick auf die Rückkaufswerte der von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen mit einem Gesamtvolumen von rund 35.000,00 EUR zurückgewiesen worden.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt eine Verwertung der Lebensversicherungen des Antragstellers für nicht zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass sie den Mangel einer Altersvorsorge aus einer gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen sollten.

Aus der Wertung des § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII lasse sich nicht entnehmen, dass die Kosten der angemessenen Altersvorsorge bei der Ermittlung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Dabei erwähne § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, setze also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Im Gesetz sei nicht aufgeführt, wie die Fälle zu behandeln seien, in denen die betroffene erwerbstätige Person keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig sei, aber dennoch private Altersvorsorge betreibe.

Die von dem Antragsteller abgeschlossenen Lebensversicherungen stellte eine angemessene Maßnahme zur Altersvorsorge dar. Die monatlichen Beiträge erreichten nicht die Höhe von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen im Falle eines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, in der es der Antragsteller erziele.

Die Abzüge der monatlichen Lebensversicherungsbeiträge seien deshalb nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller brauche die Rückkaufswerte auch nicht durch Beleihung einsetzen, da auch ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter seine Anwartschaften nicht verpfänden müsse.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2009, 17 WF 137/09

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