FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 2.9.2014, VI 306 - S 2139 - 134
Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils; Fortführung der § 6b-Rücklage
Hinsichtlich der Bildung, Auflösung und Fortführung einer Rücklage nach § 6b EStG gilt bei Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils Folgendes:
Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung, Fortführung und Auflösung der § 6b-Rücklage anlässlich der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils ist auf Ebene des veräußernden Gesellschafters durch Abgabe entsprechender Bilanzen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung auszuüben. Die für den veräußernden Gesellschafter geltende Reinvestitionsfrist zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG wird nicht durch auf der Ebene der Gesellschaft veranlasste Ereignisse verkürzt.
Normenkette
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