Leitsatz
Eheleute lebten voneinander getrennt. Der Ehemann hatte im Wege verbotener Eigenmacht Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung entfernt. In dem gerichtlichen Verfahren stellte sich die Frage, welche materiell-rechtlichen Normen anzuwenden seien. Ferner war die gerichtliche Zuständigkeit von allgemeiner Zivilabteilung des AG oder FamG zu prüfen.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seiner Entscheidung hat das OLG den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung umfassend dargestellt und selbst eine vermittelnde Meinung vertreten (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 25.4.2000 - 2 UF 195/93, OLGReport Karlsruhe 2001, 134 = FamRZ 2001, 760; OLG Köln v. 27.6.2000 - 14 UF 47/00 = FamRZ 2000, 174; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361a BGB Rz. 61 ff.).
Danach sei in jedem Falle die Zuständigkeit des FamG gegeben. Dabei könnten die Gegenstände von dem anderen Ehegatten entweder in analoger Anwendung des § 1361a BGB oder nach § 861 BGB ggf. im Eilverfahren durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Hausratsteilungsverfahrens zurückverlangt werden. Dies gelte jedenfalls dann, soweit sie nicht der auf Herausgabe im Anspruch genommene Ehepartner zur Deckung seines eigenen notwendigen Bedarfs selbst benötige. Es sei wenig sinnvoll, wenn das zuständige FamG zunächst nach § 861 BGB die Zurückschaffung aller durch verbotene Eigenmacht erlangten Hausratsgegenstände anordne und somit den früheren Rechtszustand wieder herstelle, um alsdann in einer weiteren Entscheidung die Hausratsgegenstände möglicherweise gerade dem Ehegatten zuzusprechen, der die verbotene Eigenmacht begangen habe, weil dieser die Gegenstände für seinen abgesonderten Haushalt benötige.
Für eine vorrangige Anwendung von § 1361a BGB spreche vor allem, dass dieses Verfahren speziell auf die Situation im Zusammenhang mit der Trennung ausgerichtet sei und somit erlaube, Billigkeitserwägungen vorrangig Rechnung zu tragen.
Hinweis
Der Praktiker hat zunächst zu prüfen, ob es sich bei den entfernten Gegenständen um Hausrat oder um persönliche Sachen eines Ehegatten handelt. Ein Verfahren nach § 1361a BGB kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Hausratsgegenstände i.S.d. Hausratsverordnung handelt. Im Fall verbotener Eigenmacht empfiehlt es sich, möglichst rasch ein Verfahren nach §§ 18a HausratsVO, 1361a verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einzureichen.
Auch im Verfahren nach § 1361a BGB spricht die Vermutung für das Miteigentum der Ehegatten nach § 8 Abs. 2 HausratsVO. Wird aber Alleineigentum eines Ehegatten unter Beweis gestellt, ist dieser Hausratsgegenstand ohne Billigkeitsprüfung dem Eigentümer zuzuordnen. In einem solchen für die Trennungszeit zugeschnittenen Verfahren erfolgt keine Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich eine Regelung für den vorläufigen Gebrauch und die Nutzung von Hausratsgegenständen beschränkt auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2006, 16 UF 220/05