Leitsatz
Der Antragsteller hatte Prozesskostenhilfe für den Ehescheidungsantrag einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich beantragt, die ihm zunächst versagt wurde. Auf seine sofortige Beschwerde hin wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen i.H.v. 135,00 EUR mit Beschluss vom 28.12.2004 bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2005 teilte er mit, dass er seit dem 2.9.2005 arbeitslos sei und lediglich Arbeitslosengeld i.H.v. 560,40 EUR beziehe. Gleichzeitig teilte er eine ladungsfähige Anschrift mit. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das AG am 28.8.2006 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich ohne Ratenzahlung bewilligt. Die zuständige Rechtspflegerin fragte daraufhin in einem intern gebliebenen Aktenvermerk bei dem zuständigen Abteilungsrichter an, ob der Beschluss hinsichtlich der Aufhebung der Ratenzahlung rückwirkend ab Antragstellung gelten solle. Nach Verneinung dieser Frage wurde der Antragsteller aufgefordert, vier noch offene Raten i.H.v. von jeweils 135,00 EUR zu zahlen. In diesem Schreiben wurde ihm für den Fall der Nichtzahlung auch die Aufhebung der Prozesskosten-Bewilligung angedroht. Zahlung wurde nicht geleistet. Das AG hat daraufhin mit Beschluss vom 8.10.2007 die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschluss vom 28.8.2006 (Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung) Rückwirkung entfaltet habe.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, die beim OLG letztendlich erfolgreich war.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG ergab sich aus dem Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 28.8.2006 nicht mit hinreichender Klarheit, dass der Antragsteller zur Ratenzahlung für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet bleiben sollte. Dem Beschluss sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass es sich um eine Abänderung des zuvor ergangenen Beschlusses handeln sollte. Die angemahnten vier Raten seien somit nicht fällig gewesen.
Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folge und nur von einer Wirkung für die Zukunft ausgehe, musste dies dem Antragsteller nicht bekannt sein. Er habe - wie anwaltlich beraten - davon ausgehen dürfen, dass er nach dem 28.8.2006 keine Raten mehr schulde, solange er nicht vom Gericht eindeutig auf das Gegenteil hingewiesen wurde.
Die Zahlungsaufforderung vom 11.7.2007 habe ebenfalls keine Belehrung darüber enthalten, dass der Beschluss vom 28.8.2006 Rückwirkung nicht entfalte. Im Übrigen sei auch ein Nachweis der Zustellung für dieses Schreiben nicht gegeben, so dass sich der Antragsteller insoweit auf das Bestreiten des Erhalts beschränken könne.
Auch die sodann ergangene Mahnung vom 3.9.2007 enthalte keine Belehrung darüber, welche Wirkung der Beschluss vom 28.8.2006 entfaltet habe und für welchen Zeitraum die geforderten vier Raten von jeweils 135,00 EUR geschuldet gewesen sein sollten. Es komme deshalb nicht darauf an, ob dieses Schreiben dem Antragsteller zugegangen sei. Es könne auch dahinstehen, ob der Antragsteller durch seine unzureichenden Angaben zur zustellungsfähigen Anschrift dazu beigetragen haben könnte, dass ihn Zustellungen nur schwer erreichen konnten. Eine schuldhafte Nichtzahlung der Raten sei ihm jedenfalls nicht anzulasten. Aufgrund dessen hätte eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfolgen dürfen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.12.2007, 9 WF 341/07