Kommentar

Das Gesetz ( § 652 BGB ) macht die Entstehung des Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht jedoch – wie beim Handelsvertreter ( § 87 a Abs. 1 HGB ) – von der Ausführung des Geschäfts abhängig. Demgemäß schließen Umstände, die das wirksame Zustandekommen des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, das Entstehen des Provisionsanspruchs aus. Dagegen lassen Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen – wie einverständliche Vertragsaufhebung, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung –, die Provisionspflicht unberührt.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für einen Rücktritt vom Vertrag ; nur wenn sich eine Partei ein zeitlich befristetes , sonst aber an keine Voraussetzungen gebundenes Rücktrittsrecht ausbedungen hat, entsteht die Provisionspflicht erst mit Fristablauf, ohne daß die rücktrittsberechtigte Partei von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat.

Ausnahmsweise kann auch die Auslegung des Maklervertrags ergeben, daß der Makler bei einem wirtschaftlichen Fehlschlag des Hauptvertrags zur Rückzahlung der erhaltenen Provision verpflichtet ist. Für eine solche Vertragsauslegung müssen aber besondere Umstände des Falles sprechen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.02.1997, III ZR 81/96

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