Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Rückzahlungsanspruch überzahlter Wohngeldvorauszahlungen setzt in beschlussgenehmigter Jahresabrechnung entsprechende Guthabensausweisung voraus
Ein solcher Erstattungsanspruch kann nicht auf gesamtschuldnerische Zahlungsverpflichtung der restlichen Eigentümer gerichtet werden
Abrechnungsbeschluss-Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 3 WEG, § 5 WEG, § 812 Abs. 1 BGB
Kommentar
1. Hat ein Wohnungseigentümer für ein Wirtschaftsjahr Wohngeldvorauszahlungen geleistet, kann er eine Erstattung aus Mitteln der Gemeinschaft erst dann verlangen, wenn und soweit die durch Beschlussfassung der Eigentümerversammlung genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist.
Vorliegend hatte ein Eigentümer für seine Einheiten in drei Geschäftsjahren insgesamt DM 60.666,- Vorauszahlungen geleistet. Die betreffenden Jahresabrechnungen wurden mehrheitlich genehmigt, auf Beschlussanfechtungsantrag dieses Eigentümers diese Beschlüsse (zunächst) vom Amtsgericht für ungültig erklärt; die dagegen von der Verwaltung eingelegte sofortige Beschwerde war zum Zeitpunkt der hier im Streit stehenden landgerichtlichen Entscheidung noch anhängig.
Im vorliegenden Verfahren nahm der Antragsteller die übrigen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung sämtlicher von ihm in den betreffenden Geschäftsjahren erbrachten Wohngeldvorauszahlungen in vorgenannter Betragshöhe in Anspruch, mit der Begründung, die von der Verwaltung aufgestellten Abrechnungen für diese Geschäftsjahre entsprächen inhaltlich nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung; im Hinblick auf deren Fehlerhaftigkeit stehe ihm ein Anspruch auf Rückerstattung seiner geleisteten Wohngeldvorauszahlungen zu, zumal das AG auch in anderen Verfahren einen Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschluss für ungültig erklärt habe; vorsorglich beantrage er Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Abrechnungs-Beschlussanfechtungen.
Sein Antrag bzw. seine Rechtsmittel wurden in allen Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
2.Ein Aussetzungsgrund analog § 148 ZPO aus Vorgreiflichkeitsgründen bestehe nicht, da der verfolgte Anspruch unabhängig vom Ausgang des Beschlussanfechtungsverfahrens unbegründet sei.
Wohngelder hat hier der Antragsteller aufgrund bisher beschlussgenehmigter Wirtschaftspläne geleistet. Diese sind vom Verwalter durch zu erstellende Jahresabrechnung abzurechnen und von der Gemeinschaft zu beschließen ( § 28 Abs. 3 und 5 WEG). Erst eine genehmigte Jahresabrechnung legt die Beitragsverpflichtungen der Wohnungseigentümer ( § 16 Abs. 2 WEG) in dem betreffenden Wirtschaftsjahr abschließend fest und zwar mit verbindlicher Wirkung im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (vgl. BGH, NJW 94, 1866, 1867). Aufgrund des vorläufigen Charakters von Wohngeldvorauszahlungen kommt deshalb ein Rückzahlungsanspruch für den einzelnen Eigentümer nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Variante BGB nur in Betracht, wenn die genehmigte Jahresabrechnung eine gegenüber den geleisteten Vorschüssen niedrigere Beitragsverpflichtung des Wohnungseigentümers ergibt, zu seinen Gunsten also ein Guthaben ausgewiesen wird (vgl. KG Berlin, NJW-RR 1993, 338).
Im vorliegenden Fall ist ein Erstattungsanspruch schon durch die feststellende Wirkung der erfolgten Abrechnungs-Genehmigungsbeschlüsse ausgeschlossen. Ein Eigentümerbeschluss ist nämlich erst dann ungültig, wenn er im Anfechtungsverfahren rechtskräftig für ungültig erklärt ist, soweit nicht von Beschlussnichtigkeiten auszugehen ist. Inhaltliche Mängel einer Abrechnung führen überdies lediglich zur Beschlussanfechtbarkeit. Da im vorliegenden Fall das Anfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, waren die Abrechnungs-Genehmigungsbeschlüsse noch als rechtswirksam zu erachten. Eine Beschlussanfechtung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Selbst wenn nunmehr eine rechtskräftige Ungültigerklärung der Abrechnungs-Genehmigungsbeschlüsse erfolgen sollte, kann ein entsprechender Erstattungsanspruch des Antragstellers nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine neu aufzustellende und durch die Eigentümerversammlung neuerlich zu genehmigende Jahresabrechnung Guthabensbeträge für ihn ausweist.
3. Selbst bei Ungültigerklärung eines Abrechnungs-Genehmigungs-Eigentümerbeschlusses durch das Gericht kann jedoch ein Eigentümer einen Anspruch auf Auszahlung des in einer Jahresabrechnung zu seinen Gunsten ausgewiesenen Guthabens nicht gegen einzelne andere Eigentümer zu persönlichen Zahlungen geltend machen (ebenso bereits KG Berlin, NJW-RR 93, 338). Einen solchen Anspruch verfolgt allerdings der Antragsteller hier mit seinem gegen sämtliche Wohnungseigentümer gerichteten Antrag auf eine gesamtschuldnerische Zahlungsverpflichtung. In Übereinstimmung mit dem KG Berlin steht einer solchen Anspruchsverfolgung das durch die Jahresabrechnung konkretisierte Innenverhältnis der Wohnungseigentümer entgegen. Neben den in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Bei...