Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Hat ein Wohnungseigentümer für ein Wirtschaftsjahr Wohngeldvorauszahlungen geleistet, kann er eine Erstattung aus Mitteln der Gemeinschaft erst dann verlangen, wenn und soweit die durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für ihn ausweist.

2.) Ein solcher Erstattungsanspruch kann nicht in der Weise geltend gemacht werden, daß die anderen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung des Erstattungsbetrages verpflichtet werden.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 5

 

Beteiligte

Rechtsanwalt F

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 23 T 361/97)

AG Bielefeld (Zwischenurteil vom 28.08.1997; Aktenzeichen 3 II (WEG) 37/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat die in dieser Instanz den Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 60.666,95 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die aus 189 Wohnungen, 142 Tiefgaragenstellplätzen und 74 Außenstellplätzen besteht. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. … und des Tiefgaragenstellplatzes … seit dem 01.04.1992 zusätzlich auch der Wohnungseinheiten Nr. … und … der Tiefgaragenstellplätze … und … sowie der Außenstellplätze … und …

Der Beteiligte zu 1) hat in den Jahren 1991 bis 1993 für sämtliche ihm zustehenden Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten insgesamt 60.666,95 W an Wohngeldvorauszahlungen geleistet. Die von der Verwalterin vorgelegten Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1991 bis 1993 sind durch mehrheitliche Beschlußfassungen der Eigentümer Versammlung jeweils genehmigt worden. Auf den Beschlußanfechtungsantrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht … diese Eigentümerbeschlüsse durch Beschlüsse vom 14.07.1996 … für ungültig erklärt. Die dagegen von der Verwalterin eingelegte sofortige Beschwerde war zum Zeitpunkt seiner in dieser Sache getroffenen Entscheidung bei dem Landgericht noch anhängig.

In dem vorliegenden Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1) die übrigen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung der von ihm in den Jahren 1991 bis 1993 erbrachten Wohngeldvorauszahlungen in Höhe des genannten Betrages von 60.666,95 DM in Anspruch. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die von der Verwalterin aufgestellten Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1991 bis 1993 entsprächen inhaltlich nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu stellen seien. Im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit der Jahresabrechnungen stehe ihm ein Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Wohngeldvorauszahlungen zu, zumal das Amtsgericht in dem Verfahren … durch Beschluß vom 13.09.1994 auch den Genehmigungsbeschluß der Eigentümer Versammlung für den Wirtschaftsplan 1993 für ungültig erklärt habe. Vorsorglich hat der Beteiligte zu 1) die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Beschlußanfechtungsanträge betreffend die Genehmigung der Jahresabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1991 bis 1993 beantragt.

Die Beteiligten zu 2) sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28.08.1997 den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.09.1997 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Anspruch weiterverfolgt hat. Das Landgericht hat mit den Beteiligten in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Zivilkammer vom 13.01.1998 mündlich verhandelt. Durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit einem bei dem Landgericht am 11.02.1998 eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom Vortrag eingelegt hat.

Die Beteiligten zu 2) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Das Landgericht ist zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Verfahrensfehlerfrei hat die Kammer ferner davon abgesehen, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Beschlußanfechtungsverfahrens über die Eigentümerbeschlüsse betreffend die Genehm...

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