Leitsatz

  • Vollstreckungsschaden durch erzwungene Wohngeldzahlungen aufgrund ungerechtfertigter einstweiliger Anordnung

    Wirtschaftsplan bleibt Anspruchsgrundlage gegen den ausgeschiedenen Eigentümer

 

Normenkette

§ 28 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, § 426 BGB, § 945 ZPO

 

Kommentar

1. Ein Schaden durch nachteilige Vermögensumschichtung, den ein Wohnungseigentümer durch erzwungene Zahlungen an die Gemeinschaftskasse aufgrund einer ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung erleidet (vgl. BGH, NJW 93, 593), besteht nur dann und solange, als der Rückzahlungsanspruch nicht durch Verrechnung mit fälligen Forderungen der Miteigentümer erloschen ist.

2. Eine solche Verrechnungswirkung kann auch dadurch eintreten, dass sich mangels wirksamer Fälligstellung von Hausgeldpflichten durch Eigentümerbeschlüsse die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer aus der laufenden Bewirtschaftung nur nach dem gesetzlichen Gesamtschuldner-Ausgleich gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richten.

3. Ein Wohnungseigentümer, der nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung einen Vollstreckungs-Vollzugsschaden gem. § 945 ZPO wegen nachteiliger Vermögensumschichtung geltend macht, muß darlegen und beweisen, dass ein im Rahmen des schadenersatzrechtlichen Bereicherungsverbots Zug um Zug an den Ersatzpflichtigen abzutretender Rückzahlungsanspruch gegen die Miteigentümer noch besteht und nicht aufgrund zwischenzeitlicher Verrechnungen entfallen ist.

4. Nach BGH, Beschluss v. 30. 11. 1995, Az.: V ZB 16/95(= NJW 96, 725) im Anschluss an BGH, NJW 94, 1866) haftet der ausgeschiedene Wohnungseigentümer auch nach seinem Ausscheiden den anderen Miteigentümern weiter aus dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse, welche während seiner Mitgliedschaft fällig geworden sind; einem späteren Abrechnungsbeschluss kommt regelmäßig nur eine den Wirtschaftsplan bestätigende oder rechtsverstärkende Wirkung zu; die über die Jahresabrechnung beschließenden Eigentümer heben nicht etwa den Wirtschaftsplan auf; dies widerspricht ihrem Interesse an der Erhaltung der evtl. für die Vorschußforderung bestehenden Sicherungs- und Vorzugsrechte und der wegen Verzuges entstandenen Schadenersatzansprüche.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Urteil vom 15.04.1996, 24 U 4835/93)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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