Leitsatz
Eine Firma, die einem Beschäftigten eine Fortbildung bezahlt, muss ihre damit verbundenen Forderungen klar formulieren. Andernfalls kann es sein, dass sich die Qualifizierung für das Unternehmen am Ende nicht rechnet.
Sachverhalt
Der Fall
Der beklagte Arbeitnehmer begann im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei der klagenden Arbeitgeberin zum Sozialversicherungsfachwirt das Studium "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund". Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen "Volontariatsvertrag". Danach erhielt der Arbeitnehmer als Darlehen der Arbeitgeberin für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag i. H. der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Arbeitnehmers bei der Firma nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden.
Nachdem der Arbeitnehmer sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Arbeitgeberin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Arbeitnehmer ab. Und zwar mit Erfolg, sodass er die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen musste.
Kommentar
Entscheidung
Die Arbeitgeberin hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und – wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Arbeitnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.
Hinweis
Der Arbeitnehmer ist Verbraucher i. S. von § 13 BGB. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Kontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 18.3.2008, 9 AZR 186/07.