OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.5.2006, S 2221 A - 101 - St 218
Eine Altersabsicherung in Form einer Basisrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (sog. „Rürup-Rente”) kann mit einer Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen ergänzt werden. Ergänzend bedeutet in diesem Fall, dass mehr als 50 % der Beiträge für die eigene Altersversorgung geleistet werden müssen. Voraussetzung ist weiterhin, dass Leistungen nur in Form einer auf das Leben des Berechtigten bezogenen Leibrente erbracht werden können. Sowohl die Altersversorgung als auch die Zusatzversorgung müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Lebenslange Leibrente
Eine lebenslange Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Stpfl. bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens auf der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. Es ist insoweit aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn sich geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe ergeben – die auch zu einem Sinken einzelner Rentenzahlungen führen können –, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlungsphase garantierte Rentenleistung gewährt werden. Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe wäre allerdings mit den Grundsätzen einer lebenslangen Leibrente nicht zu vereinbaren.
2. Verhältnis der Beitragsanteile
Eine entsprechende ergänzende Absicherung liegt nur dann vor, wenn der vom Stpfl. zu zahlende (Gesamt-)Beitrag zu mehr als 50 % für seine Altersabsicherung eingesetzt wird. Erfolgt z.B. eine monatliche Beitragszahlung, ist auf den jeweiligen Monatsbeitrag abzustellen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist grundsätzlich auf den konkret vom Stpfl. zu zahlenden (Gesamt-)Betrag abzustellen. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.
3. Ergänzende Absicherung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit
Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Stpfl. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag – vollständig oder teilweise – freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersvorsorge zuzuordnen, sofern sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, d.h., es wird lediglich der Anspruch auf eine Altersversorgung weiter aufgebaut. Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Stpfl. vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt.
4. Ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen
Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Stpfl. (Primärversicherte) eine Altersrente und nach seinem Tod der überlebende Ehepartner seinerseits eine lebenslange Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (insbesondere nicht vor Vollendung seines 60. Lebensjahrs) erhält, ist der vom Stpfl. in der Ansparphase aufgebrachte Beitrag in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen.
Wird die Hinterbliebenenversorgung ausschließlich aus dem bei Tod des Primärversicherten vorhandenen Altersvorsorge-Restkapitals finanziert, handelt es sich bei der Hinterbliebenenabsicherung nicht um eine Risikoabsicherung und der Beitrag ist insoweit der Altersvorsorge zuzurechnen.
Ebenso handelt es sich insgesamt um Beiträge für die Altersvorsorge des Ehegatten, wenn der Primärversicherte eine entsprechend gestaltete Absicherung des Ehegatten als besondere Komponente im Rahmen seines (einheitlichen) Basisrentenvertrags hinzu- oder später wieder abwählen kann (z.B. bei Scheidung, Wiederverheiratung etc.).
Erfüllt die zugesagte Rente für den hinterbliebenen Ehegatten nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (insbesondere auch im Hinblick auf das Mindestalter für den Beginn der Rentenzahlung), handelt es sich um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander sind insoweit auch die Beitragsanteile der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung zuzuordnen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das Risiko der Rentenzahlung an den hinterbliebenen Ehegatten entfallen.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b