Rz. 17

Die Errichtung eines holographen Testaments verlangt gem. Art. 1041 CCN die eigenhändige Niederschrift, Datierung und Unterzeichnung durch den Erblasser. Die handschriftliche Erstellung durch den Verfügenden wird als Authentizitätsmerkmal angesehen, eine maschinenschriftliche Abfassung ist daher nicht zulässig. Die Datierung soll auch ermöglichen, frühere von späteren Verfügungen zu unterscheiden und muss daher so erfolgen, dass aus ihr klar hervorgeht, dass sie sich auf den gesamten Text der Verfügung bezieht. Die Unterschrift ist so anzubringen, dass sie die Erklärung räumlich abschließt; es ist mit Namen und Vornamen zu unterzeichnen. Änderungen können auf der gleichen Urkunde erfolgen, sind jedoch wiederum zu datieren und zu unterzeichnen. Fehlt eines der genannten Formmerkmale, führt dies zur Nichtigkeit des Testaments bzw. des entsprechenden Teils, soweit der Mangel nur eine Änderung oder Ergänzung der Verfügung betrifft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge