Rz. 82
In Rumänien als EU-Mitgliedstaat findet die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesache und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel IIa-Verordnung) Anwendung; insofern wird auf die Ausführungen in § 1 in diesem Werk verwiesen. Darüber hinaus greifen die Bestimmungen des rumänischen internationalen Privatrechts, die in der NZPO (Art. 1066–1082) enthalten sind.
a) Die allgemeine internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte
Rz. 83
Die rumänischen Gerichte sind in der Regel international zuständig, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz oder, bei Fehlen des Wohnsitzes, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien hat (Art. 1066 NZPO). Die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" werden dabei nach den Art. 87 und 2570 ZGB ausgelegt.
Rz. 84
Wenn die Parteien eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben in Bezug auf Rechte, über die sie gemäß rumänischem Gesetz frei verfügen können, so bleiben die rumänischen Gerichte ausschließlich zuständig. Sie bleiben ebenfalls zuständig – mit den gesetzlich geregelten Ausnahmen –, wenn der Beklagte vor dem angerufenen rumänischen Gericht erscheint und sich zur Sache einlässt, ohne die fehlende Zuständigkeit bis spätestens zum Ende der Verhandlungen über die Tatsachen in erster Instanz zu rügen (Art. 1067 NZPO).
Rz. 85
Darüber hinaus sieht die NZPO auch eine Zuständigkeit der rumänischen Gerichte in Ausnahmefällen vor. Das rumänische Gericht des Ortes, zu der die Sache den engsten Anknüpfungspunkt aufweist, ist demnach dann zuständig – obwohl sich ihre Zuständigkeit nicht aus dem Gesetz ergibt –, wenn nachgewiesen wird, dass der Antrag nicht im Ausland gestellt werden kann oder dass die Antragstellung im Ausland nicht zumutbar wäre. In diesem Fall, wenn der Antrag von einem rumänischen Staatsangehörigen oder einem Staatenlosen mit dem Wohnsitz in Rumänien gestellt wird, ergibt sich zwingend die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte.
Rz. 86
Die rumänischen Gerichte sind verpflichtet, ihre internationale Zuständigkeit zu Beginn der Verhandlungen von Amts wegen zu prüfen (Art. 1071 NZPO). Wird diese bejaht, bestimmt sich die nationale Zuständigkeit in der Regel nach den Vorschriften der NZPO. Wenn das zuständige Gericht nicht ermittelt werden kann, so wird, mit Befolgung der materiellen Zuständigkeit, entweder das Amtsgericht des Sektors 1, Bukarest, oder das Landgericht Bukarest zuständig sein. Die Parteien haben das Recht, die fehlende internationale Zuständigkeit, unabhängig vom prozessualen Stand, auch direkt in der Rechtsmittelinstanz zu rügen. Falls sich das Gericht als nicht zuständig erklärt, wird die Sache entweder einem anderen rumänischen Gericht übertragen oder, falls die internationale Zuständigkeit fehlt, wird in der Regel ein Beschluss zur Abweisung der Klage erlassen, gegen den nur die Revision zulässig ist.
b) Die besondere internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte
Rz. 87
Die rumänischen Gerichte sind ausschließlich international zuständig für Sachen mit Auslandsbezug betreffend die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Ehe sowie für sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten, mit Ausnahme jener betreffend Immobilien aus dem Ausland, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in Rumänien haben und einer von ihnen entweder rumänischer Staatsangehöriger oder Staatenloser ist (Art. 1079 NZPO).
Darüber hinaus wird die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte mit Vorzug anerkannt u.a. für Scheidungsanträge, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Rumänien hat (Art. 1081 NZPO).