1. Allgemeines
Rz. 141
Die Regelungen zur Adoption wurden mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches wieder in dieses integriert und finden sich in den Art. 451 ff. ZGB. Die Regelungen des Adoptionsverfahrens sind dagegen im Gesetz über das Adoptionsverfahren enthalten. Auch für Fälle einer internationalen Adoption gelten besondere Voraussetzungen; deren Abwicklung unterliegt sehr restriktiven Regelungen, die in einem eigenen Abschnitt des Gesetzes über das Adoptionsverfahren geregelt sind. Allein die internationale Adoption an rumänische Staatsbürger mit dem Wohnsitz im Ausland genießt eine weniger restriktive Regelung. Die Adoption erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren. Durch die Adoption wird im rechtlichen Sinne die Abstammung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten sowie die Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden begründet.
2. Voraussetzungen
Rz. 142
Die Adoption unterliegt sechs Grundprinzipien, die im Gesetz im Einzelnen ausgeführt sind. Dies sind:
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zunächst das Kindeswohl, |
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die Erforderlichkeit der Pflege und Erziehung des Kindes in einem familiären Umfeld, |
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die Sicherung einer kontinuierlichen Entwicklung und Erziehung des Kindes, wobei dessen ethnische, sprachliche, religiöse und kulturelle Herkunft zu beachten ist, |
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die Informierung des Kindes und die Befolgung seiner Wahl, je nach seinem Alter und seiner Reife, |
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der Grundsatz der raschen Abwicklung aller Verfahrensschritte hinsichtlich des Adoptionsverfahrens, und schließlich |
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die Vertraulichkeit der persönlichen Daten der Adoptierenden sowie der Identität der natürlichen Eltern. |
Rz. 143
Grundsätzlich können nur Minderjährige adoptiert werden. Die Adoption von Volljährigen kommt lediglich dann in Betracht, wenn die zu adoptierende Person von dem Adoptierenden während ihrer Minderjährigkeit aufgezogen wurde.
Rz. 144
Die Adoption verlangt grundsätzlich die Zustimmung der natürlichen Eltern. Das Gericht kann jedoch von ihrer fehlenden Zustimmung absehen, sofern nachweislich ist, dass diese missbräuchlich verweigert wird und die Adoption im Interesse des Kindeswohls ist. Falls ein Elternteil nicht für die Abgabe der Zustimmung ausfindig gemacht werden kann, trotz ausreichender Bemühungen, so ist die Zustimmung des anderen Elternteils ausreichend. Trifft dieser Sachverhalt für beide Elternteile zu, kann die Adoption auch ohne deren Zustimmung abgeschlossen werden (Art. 8 des Gesetzes Nr. 273/2004).
Darüber hinaus ist die Zustimmung der zuständigen Vormundschaftsbehörde, des Adoptierten, wenn dieser das zehnte Lebensjahr schon vollendet hat, des Adoptierenden bzw. auch dessen Ehegatten, wenn die Ehegatten ein Kind gemeinsam adoptieren, erforderlich.
3. Wirkungen
Rz. 145
Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und seinen natürlichen Verwandten erlischt durch die Adoption. Falls der Adoptierende der Ehegatte eines Teils der natürlichen Eltern oder Adoptiveltern des Adoptierten ist, erlischt die Verwandtschaft nur im Verhältnis zu dem Elternteil bzw. dessen Verwandten, mit denen der Adoptierende nicht verheiratet ist.
Rz. 146
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Adoption für nichtig erklärt oder aufgehoben werden; hierfür ist jeweils ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Nichtig sind u.a. Fiktivadoptionen sowie solche Adoptionen, die unter Verstoß gegen die formellen oder materiellen Anforderungen des Adoptionsverfahrens zustande gekommen sind. Das Gericht kann jedoch auch eine an sich nichtige Adoption aufrechterhalten, wenn dies im Interesse des Adoptierten ist; dieser ist in derartigen Fällen immer anzuhören. Mit der Aufhebung der Adoption lebt das elterliche Sorgerecht der natürlichen Eltern wieder auf, es sei denn, das Gericht entscheidet im Interesse des Kindeswohls über eine Pflegschaft oder vergleichbare Maßnahmen.