Markus Piuk, Carmen Lupsan
Rz. 150
Dividenden an inländische Gesellschafter (natürliche Personen) unterliegen einer Dividendensteuer i.H.v. 5 % sowie einem Beitrag zur rumänischen Sozialversicherung (CASS) i.H.v. derzeit 10%, der jedoch der jeweils dem anwendbaren Freibetrag und der Höchstbeitragsgrundlage der rumänischen Sozialversicherung unterliegt. Die Steuer wird durch die die Dividende erklärende Gesellschaft einbehalten und abgeführt, ein anwendbarer Sozialversicherungsbeitrag ist vom Empfänger zu erklären und abzuführen. Dividenden von einer rumänischen juristischen Person an eine andere rumänische juristische Person sind jedenfalls dividendensteuerbefreit (Art. 23 lit. a) SGB). Dividenden, die eine rumänische juristische Person von einer juristischen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 24 Abs. 1 SGB) oder in einem Drittstaat, mit dem Rumänien ein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung hat (Art. 23 lit. b) SGB) erhält, sind dividendensteuerbefreit, sofern die Empfänger-Gesellschaft mindestens 10 % der Anteile in der die Dividende erklärenden Gesellschaft über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hält.
Rz. 151
Berechnungsgrundlage für die Dividendensteuer ist der Bruttobetrag der ausgeschütteten Dividende. Für die Zwecke der Dividendensteuer wird den Gesellschaftern nur der tatsächlich ausgeschüttete Gewinn zugerechnet.
Rz. 152
Gemäß Art. 24 Abs. 1 SGB sind Dividendeneinkünfte einer rumänischen juristischen Person von einer ausländischen juristischen Person, die körperschaftsteuerpflichtig ist und in einem Drittstaat (Nicht-EU-Mitgliedstaat) ihren Sitz hat, mit dem Rumänien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, körperschaftsteuerbefreit, wenn die Gesellschaft die Beteiligung an der rumänischen bzw. ausländischen juristischen Person am Tag der buchhalterischen Erfassung der Dividenden gemäß den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals für einen ununterbrochenen Zeitraum von zumindest einem Jahr an der die Dividende ausschüttenden Körperschaft gehalten hat. Gemäß Art. 23 lit. b) SGB sind Dividendeneinkünfte einer rumänischen juristischen Person aus einer qualifizierten Beteiligung (mehr als 10 %) für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr an einer juristischen Person mit Sitz in der EU ebenfalls körperschaftsteuerbefreit.
Rz. 153
Dividenden, die eine rumänische juristische Person an einen Ausländer (natürliche Person) zahlt, unterliegen derzeit einer Dividendensteuer i.H.v. 5 %, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht einen günstigeren Quellensteuersatz vor (Art. 224 Abs. 4 lit. b SGB). Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Rumänien und Deutschland sieht eine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen i.H.v. 5 % vor, sofern der Empfänger eine zumindest 10 %-Beteiligung an der die Dividende erklärende Gesellschaft hält, und 15 % auf alle anderen Ausschüttungen.
Rz. 154
Dividenden, die von einer rumänischen juristischen Person oder einer juristischen Person mit Sitz in Rumänien an eine andere juristische Person mit Sitz oder Betriebsstätte (sediu permanent) in einem anderen Mitgliedstaat der EU gezahlt werden, sind in der Regel dividendensteuerbefreit, wenn die Empfänger-Gesellschaft eine Beteiligung i.H.v. mindestens 10 % an der die Dividende erklärenden Gesellschaft für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hält (Art. 229 Abs. 1 lit. c) SGB).
Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.