Rz. 123
Die (zukünftigen) Ehegatten haben nach dem ZGB die Möglichkeit, durch den Abschluss einer notariellen Ehevereinbarung einen anderen als den gesetzlichen Güterstand zu wählen und dadurch mittelbar Vereinbarungen für die Scheidung zu treffen. Dies kann – und wird wahrscheinlich zukünftig in der Regel – vor der Ehe erfolgen, aber der Güterstand kann durch Vereinbarung der Ehegatten und nach Erfüllung der Publizität auch beliebig oft während der Ehe geändert werden (siehe Rdn 43 ff. zum Güterstand).
Rz. 124
Die Privatautonomie ist jedoch dadurch begrenzt, dass die Parteien in Bezug auf die Güter nur einen der gesetzlich geregelten Güterstände wählen können, ohne in der Regel davon durch Vereinbarungen abweichen zu können (Art. 332 ZGB). Obwohl sich nach dem Gesetz die Ehevereinbarung nur auf die güterrechtlichen Verhältnisse bezieht, kann diese Vereinbarung durch weitergehende Regelungen ergänzt werden, die nicht gegen das zwingende Recht, gegen die Gleichstellung der Ehegatten, die elterliche Sorge und die gesetzliche Erbfolge verstoßen (Art. 332 Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus wäre auch ein Verzicht auf den zukünftig ggf. zustehenden Unterhalt gesetzeswidrig (Art. 515 ZGB).
Rz. 125
Somit wäre es beispielsweise möglich, in der Ehevereinbarung bereits den Wohnsitz des Kindes nach der Scheidung oder das Umgangsrecht zu bestimmen, wobei aber das Gericht in Fragen, die das Kind betreffen, die Vereinbarung der Ehegatten einer Kontrolle in Hinsicht auf das höhere Interesse des Kindes unterziehen wird. Des Weiteren könnte eine Ehevereinbarung auch eine Regelung über die Nutzung der Familienwohnung nach der Scheidung enthalten angesichts der Tatsache, dass das für die Scheidung zuständige Gericht bei der Überprüfung dieser Frage zunächst die Einigung der Ehegatten in Betracht ziehen wird (Art. 324 ZGB).
Die Ehevereinbarungen können der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen.
Rz. 126
Das rumänische Recht regelt die Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich, aber es ergibt sich aus gesonderten Bestimmungen des ZGB und der NZPO, dass die Ehegatten durch eine Vereinbarung die bevorstehende Scheidung vorbereiten können. So können die Ehegatten beispielsweise zusammen mit dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung die Vereinbarung über die Scheidung und Scheidungsfolgen, die sie im Wege der Mediation erwirkt haben, einreichen. Des Weiteren räumt die NZPO z.B. auch die Möglichkeit der Vereinbarung des anwendbaren Rechts ein. Eine ähnliche Rolle würde auch das Einvernehmen der Ehegatten erfüllen, welches im Falle einer Scheidung vor dem Notar oder dem Standesamt zwingend erforderlich ist (siehe Rdn 59 ff.).
Rz. 127
Angesichts der Tatsache, dass die neuen gesetzlichen Regelungen erst seit relativ kurzer Zeit in Kraft sind, haben sie in der Praxis noch keine tatsächliche Bedeutung erlangt, so dass auch noch keine Rechtsprechung in diesem Bereich zu verzeichnen ist.