Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Auch wenn die Teilungserklärung Balkone dem Sondereigentum zuweist, ist eine Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes durch eine Rundum-Balkonverglasung ein Eingriff in den Bereich des Gemeinschaftseigentums und eine unzulässige bauliche Veränderung.

2. Durch Maßnahmen, die über eine Mangelbeseitigung hinaus einen neuartigen Zustand schaffen, wird der für eine gemeinschaftliche Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse eröffnete Bereich überschritten.

3. Zur Verwirkung eines Beseitigungsanspruches (hier: verneint).

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Wertansatz von 25.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.1995, 3 Wx 483/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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