Rz. 39

Gemäß Art. 1130 ZGB kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit das Testament durch ein neues Testament widerrufen oder ändern. Sofern kein ausdrücklicher Widerruf in einem neuen Testament enthalten ist, tritt das vorherige Testament soweit außer Kraft, wie das neue Testament dem vorherigen widerspricht. Ein Widerruf des neuen Testaments lässt gem. Art. 1130 Abs. 2 ZGB das vorherige Testament nicht automatisch wiederaufleben. Besonderheiten gibt es bezüglich Nottestamenten: Diese können nur anders lautende Nottestamente widerrufen und ändern, jedoch nicht ordnungsgemäß errichtete Testamente.

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