Rz. 97
Die Erbschaftsteuer wurde in Russland zum 1.1.2006 aufgehoben.
Es fällt jedoch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,3 % des Werts des Erbes für Erben der ersten und zweiten Kategorie sowie 0,6 % für sonstige Erben an.
Rz. 98
Gemäß Art. 217 Abs. 18 SteuerGB ist der Erwerb von Todes wegen einkommensteuerfrei. Allerdings fällt bei der Veräußerung der Erbschaftsgegenstände u.U. Einkommensteuer in Höhe von 13 % (bei unbeschränkt Steuerpflichtigen) bzw. 30 % (bei beschränkt Steuerpflichtigen) an. Kriterium für die russische unbeschränkte Steuerpflicht ist gemäß Art. 207 Abs. 2 SteuerGB ein Aufenthalt von mindestens 183 Kalendertage pro Jahr in Russland. Für unbeschränkt Steuerpflichtige gilt für Veräußerungsgewinne, die 2,4 Mio. RUR überschreiten, ab 1.1.2025 ein Steuersatz von 15 %. Art. 217.1 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Art. 217 Abs. 17.1 SteuerGB sieht eine Steuerbefreiung des Veräußerungserlöses von Immobilien vor, wenn eine Mindesthaltedauer von drei Jahren nach dem Erbanfall eingehalten wurde. Diese ursprünglich nur für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Steuerbefreiung gilt seit dem 1.1.2019 auch für beschränkt Steuerpflichtige. Entscheidend ist dabei das Jahr des Verkaufs. Zu beachten ist, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 des DBA zwischen Russland und Deutschland bei Immobilien der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hat. Wenn z.B. ein Erbe, der eine Wohnung in Moskau erbt und innerhalb von drei Jahren verkauft, sich in Russland im Veräußerungsjahr nicht mindestens 183 Kalendertage aufgehalten hat, so muss er in Russland Einkommensteuer in Höhe von 30 % des Veräußerungserlöses entrichten. Eine entsprechende Einkommensteuererklärung ist bis zum 30.4. des jeweiligen Folgejahres in Russland abzugeben und die Einkommensteuer bis zum 15.7. zu entrichten.
Zu beachten ist, dass Russland gemäß dem Dekret des Präsidenten Nr. 585 vom 8.8.2023 das DBA mit Deutschland ausgesetzt hat. Aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung gilt das DBA zwar weiterhin, allerdings findet seit 1.1.2024 auf Russland das StAbwG Anwendung. § 1 Abs. 3 S. 2 StAbwG sieht vor, dass während der Anwendung des StAbwG auf nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete deutsche Besteuerungsrechte durch Doppelbesteuerungsabkommen nicht eingeschränkt werden. Dieses hat zur Folge, dass seit 1.1.2024 z.B. Veräußerungsgewinne von Immobilien in Russland unter Umständen und trotz der Regelung in Art. 13 Abs. 1 DBA in Deutschland steuerpflichtig sein können. Auch eine Doppelbesteuerung ist dabei nicht ausgeschlossen, z.B. wenn zwischen dem Erwerb einer Immobilie in Russland durch den Erblasser und dem Verkauf dieser Immobilie durch den Erben weniger als zehn Jahre und zwischen dem Erbfall und dem Verkauf durch den Erben weniger als drei Jahre liegen. Einer Anrechnung der russischen Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer steht entgegen, dass § 34c EStG nicht anzuwenden ist, wenn ein DBA besteht. Ob die russische Finanzverwaltung die deutsche Einkommensteuer auf die russische Einkommensteuer in solchen Fällen anrechnet, bleibt abzuwarten. Weiterhin ist zu beachten, dass deutsche Staatsangehörige als Erben über einen Veräußerungserlös aus einem Immobilienverkauf in Russland derzeit nicht verfügen können (siehe Rdn 95).