Rz. 27

Art. 1118 ff. ZGB regeln die testamentarische Erbfolge. Im Rahmen der Kodifizierung des Erbrechts im Dritten Teil des Zivilgesetzbuches wurden die Regelungen zur testamentarischen Erbfolge gestärkt. Dieses wird daran deutlich, dass in Art. 111 ZGB an erster Stelle als Grund für eine Erbfolge die Ernennung zum Erben durch Testament erwähnt wird, während erst an zweiter Stelle die Erbenstellung kraft Gesetzes folgt. Weiterhin zeugen von der Bedeutung, die dem Testament als Möglichkeit der Nachlassregelung eingeräumt wird, das Prinzip der Testamentsfreiheit, das Prinzip des Testamentsgeheimnisses, die Verringerung des Pflichtteils von früher zwei Drittel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und die Erweiterung der Testamentsformen.

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