Rz. 147

Die Gesellschaften sind gem. Art. 19 Steuerkodex der RF verpflichtet, die in der Russischen Föderation festgelegten Steuern und Abgaben zu zahlen. Zu den Steuern und Abgaben zählen die föderalen (die auf dem gesamten Gebiet der RF obligatorisch zu zahlen sind), die regionalen (die von den Subjekten der RF festgesetzt werden) und die örtlichen (die von der örtlichen Selbstverwaltung bestimmt werden) Steuern und Abgaben. Zu den föderalen Steuern und Abgaben, die die Gesellschaften zu zahlen haben, zählen u.a. Körperschaftsteuer (Gewinnsteuer), Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), Akzisen (indirekte Verbrauchssteuern). Regional ist eine Gesellschaft u.a. zur Zahlung der Vermögensteuer verpflichtet. Als örtliche Steuer kommt je nach Sachverhalt die Grund- und Bodensteuer sowie Handelsabgabe in Betracht. Ferner sind Sozialversicherungsbeiträge an die Sozial-, Renten- und Krankenversicherung zu zahlen.

 

Rz. 148

Körperschaftsteuerpflichtig sind alle Gesellschaften sowie ihre Filialen, die auf dem Territorium der Russischen Föderation registriert sind. Steuergegenstand ist der Bruttogewinn der Gesellschaft. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist der Gewinn aus dem Verkauf von Erzeugnissen und Dienstleistungen, von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten der Gesellschaft sowie der aus nicht mit Verkäufen verbundenen Geschäften erzielte Gewinn (Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, Pacht, Zinsen und Dividenden). Davon sind ausgeschlossen die von den Gründern in das gezeichnete Kapital der Gesellschaft eingezahlten Einkünfte, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft übertragenen Einkünfte, die zur Entwicklung der Produktionsbasis der Gesellschaft übertragenen Einkünfte sowie die von ausländischen Investoren für die Finanzierung von für Produktionszwecke bestimmten Kapitalinvestitionen der Gesellschaft bezogenen nichtrückzahlbaren Beträge, soweit diese innerhalb eines Jahres verwendet wurden. Die Einkünfte in Form von Dividenden werden gesondert besteuert. Der einheitliche Steuersatz beträgt 20 %.

 

Rz. 149

Gesonderte Steuersätze gelten in folgenden Fällen: 0 oder 13 % bzw. 15% (beim Einkommen über 5 Millionen Rubel im Jahr) bei Dividendenbezügen russischer Gesellschafter von russischen bzw. ausländischen Gesellschaften; 15 % bei Gewinnausschüttungen durch eine russische Gesellschaft an ausländische Gesellschafter; 15 % bei Zinserträgen aus Staats- und Kommunalanleihen; 10 % bei Erträgen ausländischer Unternehmen aus Frachtgeschäften; 20 % bei sonstigen Erträgen ausländischer Unternehmen aus russischen Quellen. Doppelbesteuerungsabkommen mit der Russischen Föderation sehen bei ausländischen Unternehmen bzw. Gesellschaften unter bestimmten Umständen Steuervergünstigungen bzw. Freistellungen vor (z.B. 5 % Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen beim Vorliegen der Voraussetzungen für das Schachtelprivileg).

 

Rz. 150

Der Mehrwertsteuer unterliegen Gesellschaften, die auf dem Territorium der Russischen Föderation registriert sind. Als Steuerbemessungsgrundlage gelten die Einnahmen/Ausgaben aus der Realisation von Umsätzen mit Waren, Arbeiten und Dienstleistungen in Russland, Einfuhr von Waren nach Russland, Bezug von Waren- und Dienstleistungen (einschließlich Bau- und Montagearbeiten für den Eigenverbrauch). Der anzuwendende Steuersatz richtet sich im Wesentlichen nach der Art der umgesetzten Güter oder Dienstleistungen und beträgt 0 %, 10 % oder 20 %.

 

Rz. 151

Die Verbrauchsteuer (Akzisen) wird als indirekte Steuer auf Waren erhoben, deren Herstellung/Absatz mit hohen Gewinnen verbunden ist. Steuerpflichtig sind Unternehmen, die mit akzisenpflichtigen Waren handeln. Der Verbrauchsteuer unterliegen z.B. Benzin, Spirituosen, Parfüm, Kraftfahrzeuge sowie Erdöl. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist entweder der Wert (Verkaufspreis) oder die Messeinheit einer bestimmten Ware.

 

Rz. 152

Sozialversicherungsbeiträge sind in der Russischen Föderation nur vom Arbeitgeber zu leisten. Steuerpflichtig sind alle Arbeitgeber, die an ihre Arbeitnehmer Lohn- und Gehaltszahlungen leisten. Der Steuersatz beträgt maximal 30 %.

Seit April 2020 sieht die Gesetzgebung für Gesellschaften, die im Register für klein- und mittelständische Unternehmen eingetragen sind, Steuerpräferenzen vor.

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