Rz. 131
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, um das Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös zwischen den Gläubigern zu verteilen oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen.
Rz. 132
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer GmbH setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Zu den Eröffnungsgründen zählen Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungsfähigkeit wird in der Regel durch einen dreimonatigen Zahlungsverzug bei der Begleichung einer Forderung indiziert (Art. 3 InsolvenzG der RF). Drohende Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bevorstehenden Zahlungspflichten fristgemäß zu erfüllen (Art. 8 InsolvenzG der RF). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Passiva die Aktiva übersteigen (Art. 65 ZGB der RF).
Rz. 133
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, soweit die Gesamtforderungen der Gläubiger bzw. die nicht erfüllten Forderungen der Gläubiger mindestens 300.000 RUR (ca. 4.000 EUR) betragen (Art. 6, 33 InsolvenzG der RF). Die Gläubigerforderungen müssen begründet und unstrittig sein.
Rz. 134
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim zuständigen Arbitragegericht am Sitz der Gesellschaft eröffnet (Art. 6 InsolvenzG der RF). Antragsberechtigt sind die Gläubiger, der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft oder die Liquidatoren der Gesellschaft, auf die alle Vollmachten der Leitung der Gesellschaft übergehen. Der Antrag ist formlos zulässig. Er ist schriftlich zu stellen. Der Antrag beinhaltet u.a. die ladungsfähige Anschrift der Gesellschaft, Rechtsform, Firmensitz und Höhe der Forderungen (Art. 37 InsolvenzG der RF). Dem Antrag sind u.a. die Gründungsunterlagen der Gesellschaft, die Registrierungsurkunde, der Insolvenzbeschluss der Gesellschafterversammlung, die Gläubigerliste und die letzte Bilanz der Gesellschaft (Art. 38 InsolvenzG der RF) beizulegen.
Rz. 135
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zur Antragstellung verpflichtet, wenn
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die Befriedigung der Forderungen eines Gläubigers oder mehrerer Gläubiger es unmöglich macht, die übrigen Verbindlichkeiten, Pflichtzahlungen und (oder) sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern der Gesellschaft im vollen Umfang zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit); |
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das Vermögen der Gesellschaft beschlagnahmt worden ist und diese Beschlagnahme eine weitere Wirtschaftsaktivität der Gesellschaft wesentlich erschwert oder unmöglich macht; |
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im Laufe der Liquidation der Gesellschaft festgestellt wurde, dass die Gläubigeransprüche in vollen Umfang nicht befriedigt werden können und ein diesbezüglicher Insolvenzbeschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt (Art. 9 InsolvenzG der RF); |
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sonstige Fälle des Art. 9 InsolvenzG der RF vorliegen. |
Rz. 136
Die Verpflichtung zur Antragstellung ist innerhalb eines Monats ab Beginn der vorgenannten Umstände zu erfüllen (Art. 9 InsolvenzG der RF). Bei Nichteinhaltung der Monatsfrist zur Antragsstellung haften der Generaldirektor der Gesellschaft bzw. der Liquidator subsidiär für Verpflichtungen der Gesellschaft, die nach Ablauf der Monatsfrist entstanden sind (Art. 10 InsolvenzG der RF).
Rz. 137
Art. 30 InsolvenzG der RF sieht die Verpflichtung des Geschäftsführers der Gesellschaft vor, die Gesellschafter beim Auftreten von Insolvenzmerkmalen über die Situation der Gesellschaft zu unterrichten, damit sie rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung der Insolvenz der Gesellschaft treffen und ihre Zahlungsunfähigkeit wiederherstellen können. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftern gegenüber für den Schaden, der durch Pflichtverletzung entstanden ist. (Art. 10 Ziff. 1 InsolvenzG). Die Haftung kann auch gem. Art. 401 ZGB der RF begründet werden, wonach eine Person, die eine Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftet.
Rz. 138
Gemäß Art. 30 InsolvenzG der RF sind die Gesellschafter der Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zur Vorbeugung der Insolvenz rechtzeitig zu treffen. Eine Haftung für die Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist im Insolvenzgesetz nicht vorgesehen. In dem Falle, dass die Insolvenz der Gesellschaft auf die schuldhafte Tätigkeit der Gesellschafter oder anderer weisungsbefugter Personen zurückzuführen ist und das Vermögen der Gesellschaft für das Begleichen aller Forderungen nicht ausreicht, haften die Gesellschafter und weisungsbefugte Personen für die Verpflichtungen der Gesellschaft subsidiär gem. Art. 10 Ziff. 4 InsolvenzG, Art. 399, 401 ZGB der RF. Die weisungsbefugten Personen werden von der Haftung befreit, wenn nachgewiesen wird, dass sie im Interesse des Schuldners gewissenhaft und vernünftig gehandelt haben. Das Strafgesetzbuch si...