Rz. 32

Neben dem Recht auf Wahl des Namens begründet die Ehe weitere persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten, die in Art. 31 FGB geregelt sind. Das Recht jedes Ehegatten auf freie Wahl der Tätigkeit, des Berufs, des Aufenthaltsorts und des Wohnsitzes wird durch die Ehe nicht eingeschränkt (Art. 31 Abs. 1 FGB). Die Ehegatten sind gleichberechtigt. Über die Mutterschaft bzw. Vaterschaft, Erziehung und Bildung der Kinder sowie sonstige familiäre Belange entscheiden beide Ehegatten gemeinsam (Art. 31 Abs. 2 FGB). Schließlich sind die Ehegatten verpflichtet, einander zu achten und zu unterstützen, zum Wohlergehen und Bestand der Familie beizutragen und für den Wohlstand und die Entwicklung ihrer Kinder zu sorgen (Art. 31 Abs. 3 FGB).

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