Rz. 69
Im Ausland erfolgte Ehescheidungen werden in der RF ohne Weiteres anerkannt, wenn die am Scheidungsort geltenden Zuständigkeits- und Kollisionsregeln eingehalten wurden (Art. 160 Abs. 3, 4 FGB). Wurde die Ehe durch ein ausländisches Gericht geschieden, kann eine daran interessierte Person der Anerkennung des Scheidungsurteils innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Urteils bei einem russischen Gericht widersprechen (Art. 413 Abs. 2 ZPO). Wird der Anerkennung nicht widersprochen, gilt das ausländische Urteil als anerkannt (Art. 413 Abs. 1 ZPO). Örtlich zuständig ist das Oberste Gericht der Republik bzw. das Gericht der Region, des Gebiets oder der Stadt von föderaler Bedeutung, des autonomen Gebiets oder des autonomen Bezirks am Aufenthaltsort oder Wohnsitz des Widersprechenden oder am Belegenheitsort seines Vermögens bzw., wenn der Widersprechende weder einen Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz oder Vermögen in Russland hat, das Moskauer Stadtgericht (Art. 413 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht als Beschluss. Die Verhandlung ist öffentlich. Der Antragsteller ist zu laden, sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung verhindert jedoch nicht die Beschlussfassung (Art. 413 Abs. 3, 4 ZPO).
Rz. 70
Die Anerkennung ist nach Art. 414 i.V.m. Art. 412 Abs. 1 Nr. 1–5 ZPO zu versagen, wenn:
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das Urteil am Gerichtsort noch nicht rechtskräftig oder nicht vollstreckbar ist; |
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der betroffenen Partei kein rechtliches Gehör gewährt wurde; |
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für die Scheidungssache, in der das Urteil ergangen ist, ein russisches Gericht ausschließlich zuständig ist; |
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in derselben Scheidungssache ein Urteil eines russischen Gerichts ergangen oder ein Verfahren bei einem russischen Gericht früher eröffnet wurde; |
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die Anerkennung des Urteils der Souveränität der RF einen Schaden zufügen kann, die Sicherheit der RF bedroht oder der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft. |
Rz. 71
Unklar ist, ob das Fehlen der speziellen Anerkennungsvoraussetzungen entsprechend Art. 160 Abs. 3, 4 FGB (Einhaltung der Zuständigkeits- und Kollisionsregeln am Gerichtsort) nur oder auch in einem solchen Verfahren geltend gemacht werden kann. Eine Überprüfung des Urteils in der Sache ist jedenfalls vom Gesetz her nicht vorgesehen. Gegen den Beschluss, der auch der Partei, die das Urteil im Ausland erwirkt hat, zugestellt werden muss, kann innerhalb von fünfzehn Tagen nach Beschlussfassung in der endgültigen Form Appellationsbeschwerde bei der Appellationsinstanz des Obersten Gerichts der Republik bzw. des Gerichts der Region, des Gebiets oder der Stadt von föderaler Bedeutung, des autonomen Gebiets oder des autonomen Bezirks erhoben werden (Art. 413 Abs. 5, Art. 331 Abs. 2 Nr. 3, Art. 332 ZPO).