§§ 1 - 7 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehren beamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.

 

(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

 

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1, §§ 47 und 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen. 2Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 Saarländische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Saarländischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).

§ 3 (weggefallen)

§ 3a Festlegung von Stellenplanobergrenzen

1Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 9 60 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 10 30 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 11 10 vom Hundert.

2§ 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2165) in der jeweils geltenden Fassung ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.

§ 3b [vom 01.01.2011 bis 31.03.2019]

[1]

§ 3b Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen

 

(1) 1Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Ämter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes

bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 9 um 110,00 Euro,

bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 10 um 150,00 Euro,

bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 11 um 240,00 Euro,

bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppe A 12 um 190,00 Euro,

bei einem Eingangsamt

der Besoldungsgruppen A 13 und R 1 um 350,00 Euro,

bei einem Amt

der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;

die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs. 2Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 2011 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. 3Die Zeit, in der abweichende oder verminderte Grundgehaltssätze in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. 4Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 2011 begründeten hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstherrn gestanden haben. 5Der Dienstherr kann in begründeten Ausnahmefällen bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung absehen.

 

(2) 1Bei den am 31. Dezember 2010 vorhandenen Lehrkräften des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, deren Grundgehalt nach § 3b Absatz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) vermindert ist, verbleibt es abweichend von Absatz 1 bei einer Verminderung des Grundgehalts um 300,00 Euro. 2Die Verminderung entfällt nach zweijähriger Verwendung. 3Die Zeit, in der vor dem 1. Januar 2011 ein vermindertes Grundgehalt zugestanden hat, ist anzurechnen.

[1] § 3b geändert durch Gesetz Nr. 1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBegIG 2011). Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021. Anzuwenden vom 01.01.2011 bis 31.03.2019.

§ 3c Besondere Zulage

1Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 300 Euro[2] [Für 2020: 250 Euro; Bis 31.12.2019: 200 Euro]. 2Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten...

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