Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.11.2009; Aktenzeichen 7 II O 137/98) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.11.2009 - 7 II O 137/98 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten, nachdem die Beklagte am 25.7.1996 zum 31.12.1996 eine zwischen den Parteien am 19. August/23.9.1986 abgeschlossene Vergütungsvereinbarung über die jährliche Zahlung von 500.000 DM (zzgl. Mehrwertsteuer) als Gegenleistung für die Verwendung von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten Hörfunkprogramm gekündigt und weitere Zahlungen eingestellt hatte, um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer Vergütung. Die Klägerin rief zunächst die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) beim Deutschen Patentamt an, die am 20.7.1998 einen Einigungsvorschlag aussprach und der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegte (Sch-Urh). Gegen den Vorschlag, die Vergütung ab dem 1.1.1997 weiter zu zahlen, legte die Beklagte beim Deutschen Patentamt Widerspruch ein. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte mit bei dem LG Saarbrücken eingereichter Klageschrift auf Zahlung in Anspruch. Durch Urteil des Saarländischen OLG vom 30.4.2007 - 1 U 872/99-217 - wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist, nachdem der BGH die Revision nicht angenommen hatte, rechtskräftig.
Der Antrag der Beklagten vom 4.2.2009 auf gerichtliche Entscheidung über die in dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle enthaltene Kostenentscheidung wurde durch Beschluss des AG München vom 26.5.2009 - 161 C 3218/09 - zurückgewiesen.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.11.2009 (Bl. 1163 d.A.) hat die Rechtspflegerin des LG den Antrag der Beklagten vom 24.9.2007 i.d.F. vom 14.9.2008, der Klägerin die Kosten des Schiedsverfahrens nebst Zinsen aufzuerlegen, zurückgewiesen mit der Begründung, dass für die beantragte Festsetzung von Schiedskosten bezüglich des Schiedsverfahrens vor dem Deutschen Patentamt gem. §§ 14 f. UrhSchV das LG nicht zuständig sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden Kosten i.H.v. 3.662,38 EUR aus dem dem Rechtsstreit vorgeschalteten Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt - Sch-Urh - erstrebt. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass es sich bei diesem dem Klageverfahren gem. § 16 UrhWarhnG vorgeschalteten Schiedsstellenverfahren um unvermeidbare und damit um erstattungsfähige Kosten des Folgeverfahrens i.S.v. § 91 ZPO handele. Nach Maßgabe der in dem ordentlichen Klageverfahren getroffenen Kostenentscheidung seien auch die Kosten des Schiedsverfahrens zu verteilen und folglich der Klägerin aufzuerlegen.. Dem stehe auch nicht die Kostenentscheidung der Schiedsstelle entgegen, da diese isoliert und ohne Rücksicht darauf getroffen werde, ob ein ordentliches Verfahren nachfolge und welchen Ausgang dieses nehme.
Die Klägerin tritt dem vollumfänglich entgegen und beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Zulässigkeit nicht die mit Schriftsatz vom 14.9.2009 auf Hinweis des LG erklärte Rücknahme der Beschwerde "in Bezug auf die Kosten des Schiedsverfahrens" entgegen, weil die angefochtene Entscheidung vom 5.11.2009 zu diesen Kosten noch nicht ergangen war.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg.
Denn bei den zu dem Klageverfahren vorgeschalteten Schiedsstellenverfahren der Beklagten auferlegten Kosten handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 ZPO. Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens vor Geltendmachung von Ansprüchen im Wege der Klage ist gem. § 16 Abs. 1 UrhWahrnG, wovon auch die Beklagte ausgeht, Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Durch das nachfolgende (ordentliche) Klageverfahren wird indes der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle weder abgeändert noch aufgehoben. Er bleibt auf jeden Fall wirksam, und zwar auch dann, wenn er, wie vorliegend, im Hinblick auf den eingelegten Widerspruch nicht als angenommen gilt. Dementsprechend ist in § 14 Abs. 2 S. 1 UrhSchiedsV geregelt, dass die Kostenentscheidung der Schiedsstelle auch dann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim AG bzw. OLG, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat (hier München), angefochten werden kann, wenn der Einigungsvorschlag durch die Schiedsstelle angenommen wurde. Hieraus folgt, dass eine Überprüfung des von der Schiedsstelle durchgeführten Verfahrens oder gar des von der Schiedsstelle gefundenen sachlichen Ergebnisses einer Überprüfung im Folgenden Klageverf...