Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.09.2014; Aktenzeichen 6 O 168/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 12.09.2014 (6 O 168/13) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin einen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (DrittelbG) zu bilden hat.
I. Die Antragsgegnerin ist eine in Sulzbach/Saar ansässige GmbH, die im Bereich der Hydraulik/Fluidtechnik und elektronischen Steuerungstechnik tätig ist. Der Antragsteller ist der Betriebsrat dieser Gesellschaft.
1. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2013 wurde die Antragsgegnerin durch den Antragsteller, vertreten durch dessen Prozessbevollmächtigten, unter Fristsetzung bis zum 10.05.2013 aufgefordert, der Bildung eines Aufsichtsrats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (DrittelbG) bei der Hydac Filtertechnik GmbH zuzustimmen und das aktienrechtliche Überleitungsverfahren nach §§ 97 ff AktG einzuleiten.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 trat die Antragsgegnerin diesem Begehren entgegen und verweigerte die Zustimmung.
2. Am 02.08.2013 schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken (Az.: 3 BVGa 4/13) einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Antragsgegnerin, eine Betriebsänderung, namentlich eine Übertragung von 43 Mitarbeitern aus der Abteilung Entwicklung, bis einschließlich 31.08.2013 zu unterlassen. Im Rahmen dieser Änderung sollte das sog. FluidCareCenter auf ein eigenes Unternehmen im Hydac-Verbund ausgelagert werden. Diese Unterlassungsverpflichtung sollte ab dem 01.09.2013 wegfallen. Zum 01.09.2013 wurden insgesamt 43 Arbeitnehmer und ein leitender Angestellter im Wege des Betriebsübergangs von der Hydac Filtertechnik GmbH in die ausgegliederte Hydac FluidCareCenter GmbH überführt.
II. Der Antragsteller hat behauptet, dass bei der Antragsgegnerin im Jahr 2012 folgende Anzahl an Arbeitnehmerzahlen beschäftigt gewesen seien:
Monat |
Arbeitnehmer |
davon Leiharbeitnehmer |
April 2012 |
501 |
30 |
Mai 2012 |
534 |
59 |
Juni 2012 |
554 |
57 |
Juli 2012 |
558 |
54 |
August 2012 |
555 |
52 |
September 2012 |
525 |
29 |
Oktober 2012 |
498 |
8 |
November 2012 |
496 |
8 |
Dezember 2012 |
498 |
10 |
Der Antragsteller hat weiter behauptet, dass sich aus dem Wirtschaftsplan 2013 folgende Arbeitnehmerzahlen ergäben:
Quartal |
Arbeitnehmer |
davon Leiharbeitnehmer |
I. Quartal 2013 |
502 |
6 |
II. Quartal 2013 |
523 |
21 |
III. Quartal 2013 |
567 |
62 |
IV. Quartal 2013 |
518 |
9 |
Der Antragsteller hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Belegschaftsstärke im Rahmen der Berechnung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 DrittelbG nicht nur die regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, sondern auch die Leiharbeitnehmer mitzuzählen seien. Dies ergebe sich aus der neuen Rechtsprechung des BAG zu §§ 7, 9 BetrVG (Beschl. v. 24.01.2013 - 7 ABR 69/11), wonach in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen seien. Aus diesem Grund sei auch die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (GmbHR 2004, 1081), die sich noch gegen eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwelle von 500 Arbeitnehmern nach dem BetrVG ausgesprochen habe, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Zudem seien Leiharbeitnehmer ebenso wie die Stammbelegschaft von unternehmerischen Entscheidungen des Entleihers - wie Schließungen, Standortverlagerungen oder Entgeltkürzungen - betroffen, so dass eine Teilnahme an der Entwicklung des Unternehmens über den Aufsichtsrat geboten sei.
Soweit sich die Antragsgegnerin auf Grund der Ausgliederung des Bereichs FluidCareCenter auf die Unterschreitung des Schwellenwertes berufe, sei sie daran wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB i.V.m. § 2 BetrVG gehindert. Die Antragsgegnerin habe nur wegen der Einleitung des Statusverfahrens die Zahl der Arbeitnehmer verringert, da die Ausgliederung des Bereiches FluidCareCenter in keiner Weise mit den sonst bei der Hydac-Gruppe vorgenommenen Ausgliederungen von Unternehmensbereichen vergleichbar sei. Die FluidCareCenter GmbH könne nämlich gar nicht operativ selbständig bestehen, sondern sei in den organisatorischen Abteilungen wie Einkauf, Disposition, Controlling, Qualitätsmanagement und technischer Vertrieb von der Antragsgegnerin abhängig. Ferner zeige die fehlende Anzeige dieser Abspaltung im Wirtschaftsplan 2013 diese Absicht der Antragsgegnerin.
Überdies sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Schwellenwertes nach § 1 Abs. 1 DrittelbG der Zeitpunkt der Beantragung der Errichtung eines Aufsichtsrates beim Arbeitgeber, jedoch spätestens die Einleitung ...