Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Unterlassung künftiger tätlicher Angriffe ist bei dem für den Erlass von Maßnahmen nach § 1, 2 GewSchG zuständigen Gericht zu stellen.
2. Wiederholt der Unterlassungsantrag lediglich die gesetzlichen Verhaltensgebote, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse.
3. Eine Widerlegung der Wiederholungsvermutung im Rahmen von §§ 823, 1004 BGB kann dann angenommen werden, wenn der vormalige Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde.
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 14.3.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger begehrte vor dem LG Saarbrücken die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Unterlassung vorsätzlich tätlicher Angriffe.
Auf dem Weg von einer Diskothek zum Hauptbahnhof in Saarbrücken wurde der Kläger am Morgen des 14.5.2011 vom Beklagten grundlos zusammengeschlagen und erheblich verletzt. Der Beklagte wurde strafrechtlich wegen dieser Tat verurteilt.
Mit Teilversäumnisurteil des LG Saarbrücken vom 2.1.2013 wurde der Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil hat er nicht angegriffen. Den Antrag des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn vorsätzlich tätlich anzugreifen und/oder am Körper zu verletzen und/oder an der Gesundheit zu beschädigen; insbesondere es zu unterlassen, ihn zusammenzuschlagen und ihm Hirnverletzungen, insbesondere Gehirnblutungen beizubringen, hat das LG Saarbrücken durch Schlussurteil vom 13.2.2013 mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen.
Bezüglich dieses, dem Kläger am 14.2.2013 zugestellten Urteils, hat er mit am 14.3.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt, mit welcher er den vorgenannten Unterlassungsantrag weiter verfolgen möchte.
II.1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO sind nicht gegeben, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zwar ist der Antrag insgesamt fristgerecht gestellt, insbesondere auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen Monatsfrist eingegangen. Der Klage auf Unterlassung fehlt jedoch die Erfolgsaussicht.
An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen. Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einer Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92 -, NJW 1994, 1161 [1162]). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Die Klage kann zwar nicht aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts als unzulässig angesehen werden (a.). Sie ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (b.) und darüber hinaus auch unbegründet (c.).
a. Obgleich der Kläger hinsichtlich des Unterlassungsantrags das unzuständige Gericht angerufen hat, kann dies in der Berufungsinstanz nicht zur Begründung der Unzulässigkeit der Klage herangezogen werden.
Bei dem Antrag auf Unterlassung künftiger tätlicher Angriffe, den der Kläger mit der Berufung weiter verfolgen will, handelt es sich um eine in die alleinige sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte fallende Gewaltschutzsache. Gegenstand von § 1 GewSchG sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen. An der Einordnung als Gewaltschutzsache ändert der Wortlaut des Klageantrags nichts. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist ein derartiges, allgemein gehaltenes, lediglich die gesetzgeberische Verhaltensanordnung wiedergebendes Begehren, kein taugliches Abwehrmittel, so dass die wahre Intention des Klägers zu ermitteln ist. Diese deckt sich mit den in § 1 GewSchG enthaltenen Möglichkeiten.
Die Vorschrift ist als verfahrensrechtliche Norm konzipiert, die mögliche Schutzmaßnahmen, insbesondere in Form von Unterlassungsanordnungen, aufzeigt. Als materielle Anordnungsgrundlage kommen die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Zwar handelt es sich bei dem hier ursprünglich weiter geltend gemachten Schmerzensgeldantrag nicht um eine Gewaltschutzsache. Dieser Antrag begründete jedoch keine Annexzuständigkeit des LG für das Unterlassungsbegehren. Denn der Normgeber hat ein Auseinanderfallen der gerichtlichen Zuständigkeit erkannt und bewusst in Kauf genommen (vgl. BTDrs 14/5429, S. 22; Lorenz, in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 210 FamFG Rz. 5).
Der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens somit das falsche Gericht angerufen und nicht bei dem nach § 211 FamFG örtlich zuständigen AG-Familiengericht Rechtsschutz, insbesondere den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 1, 2 GewSchG beantragt hat, § 214 FamFG, nimmt der beabsichtigten Berufung jedoch nicht die Erfolgsaussicht. Das Berufungsgericht hat nach § 513 Abs. 2 ZPO auch bei fehlerhafter Annahme örtlicher ...