Verfahrensgang
Tenor
Die Kostenentscheidung des Senatsurteils vom 17.10.2019 (Aktenzeichen 4 U 10/17) wird dahin berichtigt, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger zu 70 v. H. und der Beklagte zu 30 v. H. und die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger zu 65 v. H. und der Beklagte zu 35 v. H. tragen.
Gründe
Das vorbezeichnete Senatsurteil ist - nunmehr unter geschäftsverteilungsplanmäßiger Mitwirkung der Senatsmitglieder - im Kostenpunkt wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Grundsätzlich ist für die Berichtigung nach dieser Vorschrift das Gericht zuständig, das das zu korrigierende Urteil erlassen hat, doch ist es nicht erforderlich, dass der Spruchkörper in derselben Besetzung wie bei der Urteilsfällung über die Berichtigung entscheidet (BGHZ 20, 188, 192; 78, 22, 23; Musielak/Musielak, ZPO 16. Aufl. § 319 Rn. 13). Nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens bleibt das Rechtsmittelgericht für die Berichtigung seines Urteils zuständig (Musielak/Musielak, aaO).
Die sachlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung von Amts wegen liegen vor. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der Entscheidungsfällung vorhandenen Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO 32. Aufl. § 319 Rn. 5 m. w. Nachw.). Rechen- oder Schreibfehler bei der Kostenentscheidung können dementsprechend nach § 319 ZPO korrigiert werden, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ersehen lässt (Elzer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO 34. Edition Stand: 01.09.2019 § 319 Rn. 31 m. w. Nachw.). Das ist hier der Fall. Wie aus der Hauptsacheentscheidung und den Gründen eindeutig hervorgeht, obsiegt der Kläger im Berufungsverfahren bei einem Streitwert von 5.691,60 EUR in Höhe von 1.992,62 EUR, also zu (gerundet) 35 v. H. Da sich im ersten Rechtszug der Streitwert noch auf 6.691,60 EUR belaufen hat, beträgt insoweit offensichtlich die Obsiegensquote des Klägers (gerundet) 30 v. H.
Fundstellen
Dokument-Index HI14041150 |