Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen 4 O 22/16) |
Tenor
Der Urteilseingang des Senatsurteils vom 16.03.2017 (Aktenzeichen 4 U 126/16) wird dahin berichtigt, dass durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Barth, den Richter am Oberlandesgericht Weinland und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Trost für Recht erkannt worden ist.
Gründe
Das vorbezeichnete Senatsurteil ist - angesichts des aktuellen Erholungsurlaubs der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Trost unter geschäftsverteilungsplanmäßiger Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Dr. Knerr - im Urteilseingang wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Grundsätzlich ist für die Berichtigung nach dieser Vorschrift das Gericht zuständig, das das zu korrigierende Urteil erlassen hat, doch ist es nicht erforderlich, dass der Spruchkörper in derselben Besetzung wie bei der Urteilsfällung über die Berichtigung entscheidet (BGHZ 20, 188, 192; 78, 22, 23; Musielak/Musielak, ZPO 13. Aufl. § 319 Rn. 13). Nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens bleibt das Rechtsmittelgericht für die Berichtigung seines Urteils zuständig (Musielak/Musielak, aaO).
Die sachlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung von Amts wegen liegen vor. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der Entscheidungsfällung vorhandenen
Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungsfällung Gewollte geändert werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 319 Rn. 4 m. w. Nachw.). Die Unrichtigkeit eines Fehlers ist offenbar, wenn er sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Unrichtigkeiten im Rubrum - zu denen gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, gehören - sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten Richter sind (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - II ZB 6/09, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall. Auf Grund des Sitzungsprotokolls (Bl. 122 d.A.) steht außer Frage, dass an der Berufungsverhandlung vom 23.02.2017 der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Barth, der Richter am Oberlandesgericht Weinland und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Trost - in Vertretung des urlaubsabwesenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Knerr - mitgewirkt haben, welche auch das am 16.03.2017 verkündete Senatsurteil unterschrieben haben (vgl. Bl. 135 d.A.). Die Erwähnung des Richters am Oberlandesgericht Dr. Knerr im Urteilseingang stellt demgegenüber eine für alle beteiligten Richter offenbare Unrichtigkeit dar.
Fundstellen
Dokument-Index HI10871207 |