Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 25.05.1999; Aktenzeichen 5 T 867/97) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 105/96 WEG) |
Tenor
1. Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2.12.1997 – 1 II 105/96 WEG – zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 150.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft S… in Saarbrücken, die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Anlage.
Frühere Eigentümerin des Grundstücks war die Firma Wohnbau K… GmbH in Mainz. Zugunsten der Firma Wohnbau K… GmbH ist in allen Grundbüchern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts eingetragen, dass der Gesellschaft das Recht vorbehalten ist, zeitlich unbeschränkt sämtliche Werbe- und Reklameflächen vom ersten Obergeschoss an aufwärts – einschließlich des Sturzbandes im ersten Obergeschoss und einschließlich Dach, Lichthof und beider Garagengeschossen – für Reklamezwecke benutzen und die Einkünfte hieraus zu vereinnahmen. Die Firma K…, GmbH befindet sich seit dem 3.11.1996 in Konkurs.
Die Antragsteller halten Sondereigentum an gewerblich genutzten Räumen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss. An den Sturzbändern beider Geschosse, die gegenüber dem übrigen Gebäudekörper vorspringen, befinden sich Werbeanlagen von Nichteigentümern auf Flächen, die die Antragsteller an diese Nichteigentümer vermietet haben. Zwischen den Miteigentümern ist umstritten, ob die Antragsteller zur Vermietung dieser Fassadenflächen berechtigt sind oder ob das Recht zur Nutzung dieser Flächen ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zusteht.
In der Eigentümerversammlung vom 26.6.1996, zu der die Eigentümer unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden waren, fassten die Wohnungseigentümer unter anderem folgende Beschlüsse:
„Top 8 a:
Die Wohnungseigentümerversammlung faßt bei 53 Ja-Stimmen und 17 Enthaltungen mehrheitlich Beschluß, daß die im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen an der Außenfassade durch eine Werbeagentur vermarktet werden sollen und die hieraus resultierenden Einnahmen der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden.
Top 8 b:
Die Wohnungseigentümerversammlung faßt bei 39 Ja-Stimmen und 31 Neinstimmen mehrheitlich Beschluß, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft in die zwischen den Teileigentümern und den Werbern abgeschlossenen Verträge eintritt.
Top 9:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft faßt bei 36 Ja-Stimmen, 31 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen mehrheitlich Beschluß, daß die von den Teileigentümern vereinnahmenden Werbeeinnahmen an die Wohnungseigentümergemeinschaft abzuführen sind.”
Am 23.4.1997 wurden in einer weiteren Eigentümerversammlung folgende Beschlüsse gefasst:
„Top 7:
Nach Ablehnung des Antrages der Miteigentümerin L… faßt die Wohnungseigentümergemeinschaft Beschluß, die auf der Außenfassade S… rechtmäßig angebrachten Werbeanlagen zu entfernen.
Abstimmungsergebnis: |
Ja-Stimmen: |
47 |
|
Nein-Stimmen: |
15 |
|
Enthaltungen: |
15 |
Top 8:
Die Wohnungseigentümerversammlung faßt Beschluß, die Hausverwaltung wird zum Abschluß von Verträgen über die Benutzung bestehender und neuer Werbeanlagen an der Aussenfassade des Anwesens S…, in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat, ermächtigt.
…
Top 9:
Die Wohnungseigentümerversammlung faßt Beschluß, die Wohnungs- und Teileigentümer, die in der Vergangenheit Werbeflächen ohne die Zustimmung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft Dritten zur Verfügung gestellten haben, die Mieterlöse hieraus an die Eigentümergemeinschaft abzuführen.
…”
Die Antragsteller haben am 25.7.1996 beziehungsweise 23.5.1997 beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 2.12.1997 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert mit folgender Tenorierung:
„Der Beschluß des Amtsgerichts … wird dahin abgeändert, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 26.6.1996 lediglich zu Tagesordnungspunkt 8 b und 9 sowie der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23.4.1997 lediglich zu dem Tagesordnungspunkt 9 für unwirksam erklärt wird. Im übrigen werden die Anträge der Antragsteller sowie die Beschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen.”
Die Gerichtskosten beider Instanzen hat das Landgericht den Antragsgegnern zu zwei Dritteln, den Antragstellern zu einem Drittel auferlegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsgegner beantragen mit ihrer unselbständigen weiteren Anschlussbeschwerde, den Antragstellern die überwiegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsteller machen geltend, auch der Beschluss zu Top 8 a der Eigentümerversammlu...