Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 1 O 279/01) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin v. 25.12.2003, ihr für die beabsichtigte Berufung gegen das am 20.11.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (1 O 279/01) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs Gemarkung Flur Nr. ... insoweit zu erteilen, als der Beklagte nicht Alleineigentümer, sondern nur zu 3/4 Miteigentümer des Grundstücks und die Klägerin zu 1/4 Miteigentümerin des Grundstücks ist.
Mit dem am 20.11.2003 verkündeten Urteil (Bl. 171 d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen. Nunmehr beantragt die Klägerin, ihr für die Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, zu bewilligen. Mit der beabsichtigten Berufung will die Klägerin Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des Beklagten gem. dem erstinstanzlichen Klageantrag erreichen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, da die im Rahmen der Berufung beabsichtigte Rechtsverfolgung gem. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das LG hat festgestellt, dass es nicht bewiesen ist, dass die verstorbene Frau M.B. bei der Veräußerung ihres 1/4-Miteigentumsanteils an den Beklagten am 20.12.2000 gem. §§ 104 Nr. 2, 105 BGB geschäftsunfähig war, mit der Folge, dass das Grundbuch nicht unrichtig ist und ein Anspruch aus § 894 BGB nicht besteht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit i.S.d. § 104 BGB derjenige trägt, der sich auf sie beruft, hier also die Klägerin (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 104 Rz. 8). Dies folgt daraus, dass Geschäftsfähigkeit bei einem volljährigen Menschen die Regel und ihr Fehlen die Ausnahme ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 104 Rz. 8). Lediglich dann, wenn ein Zustand feststeht, welcher gem. § 104 Nr. 2 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt und dazu geeignet ist, diese gerade für den Zeitpunkt der Abgabe der maßgeblichen Willenserklärung - hier der auf Eigentumsübertragung gerichteten Erklärung - zu begründen, muss der Gegner das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen (BGH v. 11.3.1988 - V ZR 27/87, NJW 1988, 3011).
Die Klägerin hat jedoch nicht bewiesen, dass Frau B. bei dem Abschluss des Auflassungsvertrags am 20.12.2000 geschäftsunfähig war. Auf die diesbezügliche umfassende Begründung des LG wird Bezug genommen. Die gegen diese im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände sind nicht begründet:
1. Die Klägerin verkennt, dass sich das vom LG eingeholte Gutachten Dr. G. nicht mit Rechtsfragen befasst, sondern sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die von Dr. H. für den 22.1.2001 festgestellte Geschäftsunfähigkeit bereits etwa einen Monat früher, nämlich am 20.12.2000 bestanden hatte. Diesbezüglich kommt der Sachverständige mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zu dem Schluss, dass sich auf Grund der verfügbaren Informationen eine vertretbare Aussage zum psychischen Zustand der Frau B. erst für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H. und die Zeit danach treffen lasse, nicht aber für die Zeit davor einschließlich des 20.12.2000. Für diese Zeit seien widersprüchliche und nicht ohne weiteres nachvollziehbare psychiatrische Beschreibungen vorhanden (Bl. 119 d.A.). Daher könne davon ausgegangen werden, dass Frau B. zwar bereits im Dezember 2000 an einem hirnorganischen Psychosyndrom erkrankt gewesen sei, dass aber nach klinischer Erfahrung bei derartigen Erkrankungen Schwankungen des Befundes aufträten. Verwertbare Hinweise auf eine schwere Symptomatik, die ggf. als die freie Willensbestimmung ausschließend interpretiert werden könnten, ergäben sich jedoch nicht (Bl. 119 d.A.).
Diese Ausführungen können nur dahingehend verstanden werden, dass auf Grund der unklaren und widersprüchlichen Befunde für den Monat Dezember 2000 kein Psychosyndrom einer Art und Schwere nachgewiesen werden konnte, welches die Annahme rechtfertigen würde, dass zum damaligen Zeitpunkt schon Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hätte. Somit ist aber nach den dargestellten Beweislastregeln davon auszugehen, dass Frau B. am 20.12.2000 geschäftsfähig war. Die Frage eines lichtes Augenblicks stellt sich deshalb überhaupt nicht. Es kommt aus diesem Grund auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die von Dr. G. aufgeführten erfahrungsgemäßen Schwankungen des Krankheitsbildes bei Frau B. vorlagen. Da schon kein Krankheitsbild bewiesen ist, welches überh...