Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 97/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2012 - 3 O 97/10 - wie folgt abgeändert:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.111,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt 86%, die Beklagte trägt 14% der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 63.447,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Löschung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts und Nießbrauchsrechts, die Beklagte macht widerklagend ihren Pflichtteil geltend.
Die Klägerin beerbte die Erblasserin H. W. Kr. am 21.08.2008 aufgrund des notariellen Testaments vom 24.03.1998 (Bl. 7 d.A.). Zum Nachlass gehörte das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Beeden-Schwarzenbach, Blatt XXXX, Flur XX, Flurstück Nr. XXXX/5 und XXXX/12. Durch notarielle Urkunde des Notars Dr. Li. vom 20.07.2006 (Bl. 10 d.A.) hatte die Erblasserin für die Beklagte an diesem Grundstück ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht und Nießbrauchsrecht bewilligt, welches am 01.08.2006 im Grundbuch eingetragen worden war. Nach einem Gutachten vom 16.09.2009 betrug der Verkehrswert des Grundstücks 133.000,00 EUR und der mit dem Wohnrecht belastete Verkehrswert 35.700,00 EUR.
Bereits vorher, am 01.03.2006, hatte die Erblasserin der Klägerin eine Vorsorgevollmacht erteilt. Am 12.06.2006 hatten die Parteien beim Amtsgericht Homburg (Az: 10 XVII K 585/06) die Anordnung einer Betreuung beantragt, nachdem sich die Erblasserin seit dem 07.01.2006 mehrfach in der Uniklinik Homburg befunden und sich dort ein CCT eine Hirnatrophie und multible lakunäre Läsionen ergeben hatten (Bericht vom 16.03.2006 - Bl. 131 d.A. - und vom 01.06.2006 - Bl. 26. d.A). Vom 08.06.2006 bis zum 15.07.2006 befand sich die Erblasserin in einem Seniorenheim, weil keine Pflegeperson zur Verfügung stand und die Beklagte berufstätig war. Die Beklagte gab in der Folgezeit ihre Arbeitsstelle auf, zog in das streitgegenständliche Anwesen der Erblasserin und widmete sich dort der Pflege der Erblasserin, die am 15.07.2006 das Seniorenheim verlassen hatte.
Am 03.08.2006 wurde die Erblasserin vom Betreuungsgericht angehört (Bl. 65 d.A.).
Am 06.10.2006 untersuchte Dr. Bu. die Erblasserin im Auftrag des Betreuungsgerichts (Bl. 18 d.A.).
Durch Beschluss vom 16.01.2007 wurde die Beklagte zur Betreuerin bestellt.
Die Klägerin hat behauptet, die Erblasserin sei am 20.07.2006 geschäftsunfähig gewesen. Sie habe an einer fortgeschrittenen Demenz gelitten. Der Zeuge Dr. Fr. habe im April 2006 eine Demenz und zeitweilige Verwirrtheit festgestellt. Den Ehemann der Klägerin, den Zeugen A., habe die Erblasserin im Sommer 2006 bei dem Besuch in Homburg nicht erkannt.
Die Beklagte hat behauptet, die Erblasserin habe die Wohnrechte im Juli 2006 so geregelt, weil sie von der Beklagten in ihrem Haus versorgt und gepflegt werden und nicht in ein Altenheim wollte. Die Fortgeltung des Wohnrechtes nach ihrem Tode sei als Dank für die Pflege eingerichtet worden. Bis September 2006 habe die Erblasserin Bankgeschäfte getätigt und klare Vorstellungen bei Besuchen von Gaststätten und Geschäften artikuliert. Der Allgemeinzustand der Erblasserin habe sich aufgrund des langen Krankenhausaufenthaltes und des Aufenthaltes im Seniorenheim erheblich gegenüber dem Zustand zu Beginn des Jahres 2006 verbessert. Im März 2007 habe die Erblasserin einen Schlaganfall erlitten.
Die Klägerin hat neben der Löschung der Wohn-/Nießbrauchsrechte Zahlung von 23.749,99 EUR (Nutzungsentschädigung vom 01.08.2006 bis 31.12.2011 und Ersatz von Müllgebühren abzüglich Pflichtteilsanspruch - Bl. 184, 297 d.A., vermindert um Aufrechnung wegen Schmuckübergabe) verlangt. Die Beklagte hat widerklagend ihren Pflichtteil in Höhe von 9.697,78 EUR nebst Zinsen und im Wege der Hilfswiderklage weitere 16.216,67 EUR geltend gemacht für den Fall, dass die Klage erfolgreich ist und der unbelastete Wert des Hausanwesens in den Nachlass fällt.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Zeugen Dr. Li., A., Th., F. Kr., P. Kr., Dr. Bu., Mö., Gr., Ot., Mö., Dr. P. und No. vernommen sowie ein schriftliches Sachverständigengutachten bei Dr. Ho. vom 10.10.2011 (Bl. 275 d.A.) eingeholt und diesen mündlich angehört (Bl. 362 d.A.). Anschließend hat es durch Urteil vom 27.09.2012 (Bl. 371 d.A.) die Beklagte antrags...