Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 29.11.2002; Aktenzeichen 54 F 432/02 UK) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die siebzehn Jahre alte Beklagte ist aus der geschiedenen Ehe ihres gesetzlichen Vertreters und der Klägerin hervorgegangen. Sie lebt im Haushalt des Vaters, der sie versorgt und betreut.
Die - ebenso wie der Vater der Beklagten wieder verheiratete - Klägerin hat nach dem Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken vom 11.5.2000 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 7.2.2001 - 54 F 433/99 UK - monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. (375 DM =) 191,73 EUR ab Januar 2000 an die Beklagte zu zahlen. Aus ihrer neuen Ehe ist ein am 28.8.2002 geborener Sohn hervorgegangen. Die Klägerin befindet sich im Erziehungsurlaub. Bis einschließlich 2.11.2002 hat sie Mutterschaftsgeld i.H.v. täglich 29 EUR erhalten. Für die Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 ist ihr monatliches Erziehungsgeld in wechselnder Höhe bewilligt worden. Ihr Ehemann - er ist Vater einer am 30.10.1987 geborenen Tochter, an die er monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 307 EUR zu zahlen hat - ist vollschichtig erwerbstätig.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine am 2.10.2002 eingegangene Abänderungsklage, mit der sie den vollständigen Wegfall ihrer Unterhaltspflicht ggü. der Beklagten ab Oktober 2002 erstrebt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.
Mit ihrer hiergegen gerichteten "Beschwerde", der das FamG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Gesuch weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das FamG hat der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Abänderungsklage verweigert (§ 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht.
Die Klägerin beruft sich auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg auf fehlende Leistungsfähigkeit, weil sie den im Ausgangsurteil titulierten Kindesunterhalt aus ihrem - tatsächlichen bzw. fiktiven - Einkommen bestreiten kann, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalts zu gefährden, der durch ihre Teilhabe an dem Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert ist (BGH FamRZ 2002, 742, 743; FamRZ 2001, 1065 [1067]; FamRZ 1987, 472, 473; 6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 22.1.2003 - 6 UF 106/02 (PKH); Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3093).
Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG kann sich eine unterhaltspflichtige Kindesmutter angesichts einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht darauf berufen, wegen der Versorgung und Betreuung eines Kleinkindes aus zweiter Ehe an einer Erwerbstätigkeit gehindert zu sein (vgl. etwa: 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 22.11.2000 - 6 UF 68/00 (PKH) -; v. 5.5.2000 - 6 UF 179/99 (PKH); 9. Zivilsenat, Beschl. v. 27.8.1996 - 9 WF 74/96, jeweils m.w.N.). Auch wenn die Übernahme der Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe hinzunehmen ist, gebietet es die Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Kinder aus der früheren Ehe, die Beeinträchtigung dieses Anspruchs so gering wie möglich zu halten. Der unterhaltspflichtige Elternteil - wie hier die Klägerin - wird daher im allgemeinen seine Auslastung durch die Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe und die Haushaltsführung auf das in Folge der Funktionsteilung zwischen den Ehegatten unbedingt notwendige Maß beschränken und im Übrigen wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um auch zum Unterhalt seiner Kinder aus der früheren Ehe beitragen zu können. Dass die Klägerin zu einer derartigen Nebentätigkeit jedenfalls ab Februar 2003 nicht in der Lage ist, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unterhaltsrechtlich ist sie daher so zu behandeln, als ob sie solche Einnahmen tatsächlich erzielt. Im Übrigen hat sie nach §§ 9 Satz 2 BErzGG, 1603 Abs. 2 BGB auch das im Klagezeitraum bezogene Erziehungsgeld für den Unterhalt der noch minderjährigen Beklagten einzusetzenden (Eschenbruch/Mittendorf, a.a.O., Rz. 6314, 6398, jeweils m.w.N.), womit der im Ausgangsurteil titulierte Unterhaltsanspruch der Beklagten bis einschließlich Januar 2003 ganz und bis Juli 2003 teilweise bestritten werden konnte.
Das durchschnittliche Nettoerwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin hat sich ausweislich der vorliegenden Verdienstnachweise - unter Hinzurechnung der vermögenswirksamen Anlage, die nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG unterhaltspflichtiges Einkommen darstellt (vgl. hierzu: 6. Zivilsenat, Urt. v. 31.8.2000 - 6 UF 38/00, m.w.N.) - in der Zeit von April 2002 bis März 2003 auf monatlich rund 1.910 EUR belaufen. Pauschale be...