Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 7. September 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Auskunft zum Inhalt der Grundakten des im Grundbuch von Malstatt-Burbach, Blatt..., eingetragenen Grundbesitzes in Gestalt der Übersendung von Kopien hinsichtlich eines Verkaufsvorganges. Zur Begründung ihres Antrages vom 30. Dezember 2020 (Bl. 130 d.A.), dem Abschriften eines notariellen Erbvertrages und der Eröffnungsniederschrift sowie der Geburts- und der Heiratsurkunde der Antragstellerin beigefügt waren, führte sie im Wesentlichen an, aufgrund erbvertraglicher Schlusserbeneinsetzung nach dem Tode der am 3. August 2019 zuletzt verstorbenen Mutter nunmehr neben ihrer Schwester Miterbin geworden und über den Nachlass nicht vollständig informiert zu sein. Ihre Mutter sei Eigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes gewesen, den sie im Zeitraum zwischen 2005 und 2010, vermutlich im Jahr 2008, verkauft habe (Bl. 130 d.A.).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 wurde der Antragstellerin zunächst mitgeteilt, dass die Verkaufsurkunde nicht übersandt werden könne, da die Eigentümerin selbst verfügt habe (Bl. 151 d.A.). Nach Erneuerung ihres Anliegens wurde sie mit Verfügung vom 4. August 2021 um Vorlage eines Erbscheines gebeten mit dem Hinweis, unter dieser Voraussetzung sei die Mitteilung des aus der Urkunde ersichtlichen Kaufpreises möglich, wegen der Betroffenheit mehrerer Verkäufer jedoch nicht des gesamten Kaufvertrages (Bl. 161 d.A). Daraufhin vertrat die Antragstellerin die Ansicht, ihr stünden dieselben Einsichtsrechte zu wie der Erblasserin zu Lebzeiten zugestanden hätten. Außerdem trug sie vor, zur Klärung von Ausgleichspflichten (§§ 2055 ff. BGB) stehe einem Miterben ein umfassendes Einsichtsrecht in die Grundakten auch an früheren Immobilien des Erblassers zu. Ein erbrechtlicher Nachweis bedürfe nicht der Form des § 35 GBO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 174 d.A.) hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Antrag zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse an der Einsicht nicht bestehe; entsprechendes gelte aus Datenschutzgründen auch für die Kaufvertragsurkunde, weil mehrere Verkäufer betroffen seien. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 23. September 2021 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens weiterhin auf die beantragte "Auskunft" anträgt, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 nicht abgeholfen hat.
II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft, über die gemäß § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Mit ihrem Rechtsmittel beruft sich die Antragstellerin auf ein eigenes berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) sowie die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), so dass ihre Beschwerdebefugnis zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; OLG München, MDR 2017, 30).
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat den (wörtlich) auf "Übersendung von Kopien hinsichtlich eines Verkaufsvorganges" gerichteten Antrag, bei dem es sich der Sache nach um ein Einsichtsgesuch in die Grundakten handelt, mangels nachprüfbarer Darlegung eines berechtigten Interesses zu Recht abgelehnt.
a) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO und § 12 Abs. 3 GBO i. V. m. § 46 Abs. 1 GBV ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundakten jedem gestattet, der ein "berechtigtes Interesse" darlegt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches - Interesse verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; OLG Düsseldorf, FGPrax 2018, 56; OLG München, ZfIR 2018, 531; Demharter, GBO 31. Aufl. § 12 GBO Rn. 7). Das setzt voraus, dass bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Einsichtnahme Erkenntnisse gesammelt werden, die für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen; das Interesse des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntnisgewinnung abzuwägen (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 5 W 84/19, NJW-RR 2020, 713; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 12 GBO Rn. 6). Die das Einsichtsverlangen stützenden Sachgründe sind hierzu...