Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG: Pflichten des Wohnungseigentümers nach § 14 WEG
Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, psychische Beeinträchtigungen durch einen Mieter seines Sondereigentums, die den räumlich-gegenständlichen Bereich des Sondereigentums der Anderen behindern, zu verhindern oder abzustellen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 06.11.2006; Aktenzeichen 5 T 183/06) |
AG Homburg (Aktenzeichen 1 II 121/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 6.11.2006, 5 T 183/06, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde bleibt dem LG vorbehalten.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft "A. G. 21 in H.". Die Antragsgegnerin bewohnte die ihr bis 2004 gehörende und unter der Eigentumswohnung des Antragstellers gelegene Eigentumswohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen F. Die Wohneinheit des Antragstellers war an die Zeugin K. vermietet, die diese mit ihrer Tochter bewohnte. Das Wohngebäude ist insgesamt hellhörig.
Mit Schreiben vom 23.11.2002 zeigte die Mieterin K. ggü. dem Antragsteller näher bezeichnete Verhaltensweisen des Zeugen F. ("folgende Schikanen") an (Bl. 7 d.A.).
In der auf den 10.11.2003 anberaumten Wohnungseigentümerversammlung war unter TOP 6 ein Beschluss über den Entzug des Wohnungseigentums nach § 18 WEG von Frau M. S. wegen Verstoßes gegen die Gemeinschafts- und Hausordnung vorgesehen (Bl. 29 d.A.). Eine solche Beschlussfassung erfolgte nicht (Bl. 30 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.10.2003 kündigte die Mieterin K. das Wohnraummietverhältnis zum 31.1.2004 unter Hinweis auf die bereits kurze Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses (1.9.2001) einsetzenden Schikanen und ständigen Beleidigungen durch den Zeugen F. (Bl. 92 d.A.).
Mit am 2.12.2003 eingegangenem Schriftsatz vom 27.11.2003 leitete der Antragsteller ein Verfahren nach § 14 WEG ein und beantragte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Störungen ihres Hausgenossen Karl F. ggü. den Mietern der Wohnungen A. G. 21 in H., insbesondere Eigentumswohnung Nr. 4, Frau J. K. und C. K., zu unterlassen, und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft.
Im Hinblick auf die von der Mieterin K. ausgesprochenen Kündigung des Mietvertrages stellte der Antragsteller seinen Antrag um auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Mietausfall, zuletzt i.H.v. 3.277,63 EUR. Die Wohnung war zum 1.8.2004 weitervermietet worden.
Der Antragsteller hat sein Begehren auf eine von der Antragsgegnerin geduldete, von ihrem Lebensgefährten begangene grobe Verletzung der Pflichten eines Mitgliedes der Wohnungseigentümergemeinschaft und auf eine Verletzung von § 14 Nr. 1, Nr. 2 WEG gestützt. Dieser habe bereits seit September 2001 ständig und in außergewöhnlich unerträglicher Weise die Mieterin seiner Wohneinheit und deren Tochter beschimpft, bedroht, belästigt und beleidigt, aber auch gelegentliche Besucher angepöbelt und beleidigt. Auch habe er ständig mit einem harten Gegenstand gegen die Decke geklopft. Die Beleidigungen hätten darin bestanden, dass er die Mieterin und deren Tochter angeschrieen und beispielsweise als Ausländerpack, Asoziale und ähnliches und deren Besuchter als Pack, asoziales Pack und dergleichen tituliert habe. Dies habe sich bis zum Auszug der Mieterin mehrfach wöchentlich, manchmal täglich ereignet. Mehrfachen Versuchen eines einträglichen Auskommens habe sich die Antragsgegnerin, aber auch der Zeuge F. verschlossen. Nach der Kündigung der Mieterin habe er sich unverzüglich durch Einschaltung der Hausverwaltung, eines Maklerbüros und durch Nachfragen im Bekanntenkreis um eine Weitervermietung bemüht, und auch die Mieterin habe Anstrengungen in diese Richtung unternommen, eine Weitervermietung sei dennoch erst zum 1.8.2004 gelungen.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Sachvortrag zu den behaupteten Pflichtverletzungen insgesamt nicht substantiiert sei und sich im Übrigen in der Kündigung nur ein allgemeines Vermieterrisiko realisiert habe. Weiterhin verweist sie darauf, dass sie und ihr Lebensgefährte durch unerträgliche Ruhestörungen seitens der Mieterinnen, die auch in der den Mieterinnen bekannten unzulänglichen Trittschallisolierung - so seien die Mieterinnen gebeten worden, nicht mit harten Absätzen über den Boden zu laufen- ihre Ursache gehabt habe, gestört worden seien, weshalb sie ihre Wohnung unter Inkaufnahme eines hohen wirtschaftlichen Verlustes verkauft habe und zum 15.4.2004 ausgezogen sei.
Das AG hat nach Durchführung einer mit Beweisbeschluss vom 12.10.2005 angeordneten Beweisaufnahme (Bl. 93 ff., 108 ff. d.A.) die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 15.2.2006 antragsgemäß v...