Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Beschwerde gegen unterbliebene Protokollberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Protokolls ist nicht gegeben und damit unstatthaft.
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 17.12.2007; Aktenzeichen 11 F 315/06 UK) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - St. Ingbert vom 17.12.2007 - 11 F 315/06 UK - in Form der Teilabhilfeentscheidung vom 4.5.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 500 EUR.
Gründe
I. In dem Verfahren 11 F 315/06 UK des AG - Familiengericht - St. Ingbert hatten die minderjährigen Klägerinnen zu 1. bis 3., die aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Kindesmutter mit dem Beklagten hervorgegangen sind, den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Bei Einreichung der von den Rechtsanwälten XXX gefertigten Klageschrift im Dezember 2006 waren die Klägerinnen gesetzlich durch die Kindesmutter vertreten.
Während des Verfahrens wurden der Kindesmutter und dem Beklagten durch Beschluss des AG - Familiengericht - St. Ingbert vom 19.3.2007 - 11 F 315/06 UK - das Sorgerecht für den Bereich der Geltendmachung von Kindesunterhalt entzogen und Rechtsanwalt, zum Ergänzungspfleger bestellt (Bl. 122/123 d.A.).
In dem auf den 28.9.2007 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Kindesmutter und Rechtsanwalt, ferner Rechtsanwältin M. aus der Kanzlei XXX erschienen. Das Sitzungsprotokoll vom 28.9.2007 weist als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen zu 1. bis 3. die Kindesmutter und Rechtsanwältin M. als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerinnen zu 1. bis 3. auf (Bl. 260 d.A.).
Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil des Familiengerichts vom 26.10.2007 abgeschlossen (Bl. 264 ff. d.A.), eine von den Klägerinnen eingelegte Berufung (9 UF 150/07) wurde zurückgenommen (Bl. 301 d.A.).
Mit am 20.11.2007 eingegangenem Antrag begehrte der Beklagte eine Abänderung des Sitzungsprotokolls vom 28.9.2007 sowie eine Berichtigung des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils vom 26.10.2007 (Bl. 269 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat das Familiengericht die Entscheidungsformel des Urteils vom 26.10.2007 ergänzt und den Tatbestand des Urteils abgeändert. Weiter erfolgte eine Abänderung des Sitzungsprotokolls dahin, dass im Rubrum als gesetzlicher Vertreter nicht die Kindesmutter, sondern der Ergänzungspfleger Rechtsanwalt aufgeführt wird. Im Übrigen hat es die Anträge vom 20.11.2007 zurückgewiesen (Bl. 281 ff. d.A.).
Gegen den ihm am 21.1.2008 zugestellten Beschluss vom 17.12.2007 (Bl. 297 d.A.) hat der Beklagte mit am 28.1.2008 eingegangenem Schriftsatz "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und eine Abänderung des Rubrums des Beschlusses dahingehend begehrt, dass als gesetzlicher Vertreter der Klägerinnen nicht die Kindesmutter, sondern nur der Ergänzungspfleger Rechtsanwalt aufgenommen wird, sowie eine Abänderung des Sitzungsprotokolls vom 28.9.2007 dahingehend begehrt, dass Rechtsanwältin M. nicht als Verfahrensbevollmächtigte aufgeführt wird, weil mit Blick auf die Aufhebung der gesetzlichen Vertretung der Kindesmutter die Beauftragung von Rechtsanwältin M. geendet habe und eine Genehmigung von deren Auftreten durch die Kindesmutter nicht wirksam habe erfolgen können (Bl. 314, 315 d.A.).
Ferner hat er mit Schriftsatz vom 14.4.2009 geltend gemacht, dass er eine Berichtigung des Rubrums des Urteils des Familiengerichts vom 26.10.2007 sowie des Beschlusses vom 17.12.2007 erforderlich halte, weil sowohl im Rubrum des Urteils als auch im Rubrum des Beschlusses die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerinnen genannt sei, obwohl die Klägerinnen nicht durch die Kindesmutter gesetzlich vertreten worden seien, und weil Rechtsanwältin M. nicht Verfahrensbevollmächtigte gewesen sei (Bl. 328 f. d.A.).
Weiterhin hat er sich zu Einzelheiten seines - noch nicht beschiedenen - Kostenfestsetzungsantrages geäußert (Bl. 329 d.A.).
Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel des Beklagten, das es als sofortige Beschwerde behandelt hat, mit Beschl. v. 4.5.2009 - 11 F 315/06 UK - insoweit abgeholfen, dass es das Rubrum des Beschlusses vom 17.12.2007 dahingehend berichtigt hat, dass Rechtsanwalt als gesetzlicher Vertreter aufzuführen ist. Im Übrigen hat es aus den Gründen des Beschlusses vom 17.12.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 325 ff. d.A.).
II. Das Rechtmittel des Beklagten ist, soweit die Sache zur Entscheidung beim Senat angefallen ist, insgesamt ohne Erfolg.
1. Das Rechtsmittel des Beklagten, das nach der Teilabhilfeentscheidung vom 4.5.2009 die Zurückweisung des Antrages auf Berichtigung des Protokolls vom 28.9.2007 zum Gegenstand hat, ist ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft. Denn der Ablehnungsbeschluss auf Protokollberichtigung ist grundsätzlich unanfechtbar, und zwar selbst dann, wenn eine Ergänzung beantragt ...