Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen 14 O 105/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 5.3.2013 - 14 O 105/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Leistungen aus einer Hausratsversicherung gerichtete Teilklage.
Er unterhält bei der Antragsgegnerin seit dem 1.6.2010 einer Hausratversicherung (Versicherungsnummer G XXXXXXXX/7, Versicherungsschein Bl. 1 des Anlagenbands). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Hausratversicherung zugrunde (im Folgenden: VHB, Bl. 12 ff. des Anlagenbands). In § 5 VHB findet sich folgende Regelung für Sturm und Hagel:
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befindet, wirft
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen
[...]
3. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
[...]
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen
[...]
Am 11.9.2011 gingen am Wohnort des Antragstellers massive Hagelschauer nieder. Erhebliche Mengen von Hagelkörnern gelangten in einen Kellerraum des Wohnhauses. Dort schmolzen sie und beschädigten Hausratsgegenstände. Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 12.9.2011 telefonisch mit, Wasser und Schlamm seien in sein Haus eingedrungen. Mit Schreiben vom 13.9.2011 (Bl. 27 d.A.) wurde eine Deckung abgelehnt.
Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe beantragt für eine beabsichtigte Teilklage auf Leistungen aus der Hausratsversicherung. Er hat vorgetragen, er, seine Ehefrau und eine weitere Zeugin hätten sich während des Hagels in den Keller begeben. Es habe schon in der Vergangenheit bei Starkregen aufgrund einer wohl undichten Wasserrückschlagdeckung Wassereinbrüche gegeben und man habe vorsorglich mit der Räumung des Kellers begonnen, um auf einen möglichen Rückstau vorbereitet zu sein. Plötzlich sei die zuvor ordnungsgemäß geschlossene Tür durch den Hagel aufgestoßen worden und es seien - das ist unstreitig - Massen von Hagelkörnern eingedrungen (Bl. 5,6 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei dem Schadensereignis um eine bedingungsgemäße unmittelbare Beeinträchtigung durch Hagel. (Bl. 60, 61 d.A.).
Der Antragteller hat die einzuklagende Teilforderung i.H.v. 5.500 EUR bei einem behaupteten Gesamtschaden von rund 20.000 EUR zunächst nicht spezifiziert. Er hat das auf Hinweis des LG mit Schriftsätzen 25.9.2012 (Bl. 36 d.A.) und vom 17.1.2013 (Bl. 58 d.A.) nachgeholt.
Die Antragsgegnerin hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht beigemessen. Sie hat die beabsichtigte Teilklage - trotz der im Laufe des Verfahrens erfolgten Konkretisierungen - mangels Bezugs auf einzelne angeblich beschädigte Gegenstände für unzulässig gehalten (Bl. 24, 47, 78 d.A.). Unabhängig davon fehlt es nach ihrer Ansicht an einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen oder auf ein solche Sachen bergendes Gebäude (Bl. 25 d.A.). Die Antragsgegnerin hat sich ferner auf die Ausschlussklausel gem. § 5 Ziff. 4. a) bb) VHB 2008 berufen und darauf aufmerksam gemacht, dass der Antragsteller ein Eindringen von Hagelkörnern infolge eines durch den Hagel verursachten Gebäudeschadens nicht behaupte.
Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 5.3.2013 (Bl. 83 d.A.) zurückgewiesen. Die Zulässigkeit der beabsichtigten Teilklage hat es offen gelassen. In der Sache hat es der Klage die Erfolgsaussicht abgesprochen mit der Begründung, der gefrorene Hagel habe seinen Aggregatzustand geändert und deshalb die eingetretenen Schäden nicht mehr unmittelbar verursacht. Außerdem seien die behaupteten Schäden nach § 5 Nr. 4a) bb) VHB 2008 nicht versichert. Der Antragsteller selbst trage vor, die Tür sei durch den Hagel aufgedrückt worden, ohne ihrerseits beschädigt worden zu sein, was keinen Gebäudeschaden im Sinne der Klausel darstelle.
Der Antragsteller hat gegen den am 11.3.2013 zugestellten Beschluss am 11.4.2013 Beschwerde erhoben (Bl. 88 d.A.). Nach seiner Ansicht kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Bedingungen nicht entnehmen, dass mit der Veränderung des Aggregatszustandes des Hagels eine unmittelbare Beeinträchtigung entfalle (Bl. 90 d.A.). Zum Aus...