Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob ein Trennungsunterhaltsanspruch - wegen einer nach § 1578b BGB vorzunehmenden Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf die Dauer von zwei Jahren, die bei zügiger Durchführung des Scheidungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen wären - gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB auf Null herabzusetzen ist, kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren jedenfalls nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten durchentschieden werden.
Verfahrensgang
AG Ottweiler/Saar (Aktenzeichen 12 F 330/12 UEUK) |
Tenor
1. Das Verfahren wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 29. November 2018 - 12 F 330/12 UEUK - abgeändert und der Antragstellerin für die Durchführung des Trennungsunterhaltsverfahren mit Wirkung vom 9. November 2018 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwälten ... pp., bewilligt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten, die am 15. Mai 2006 die Ehe geschlossen haben, leben seit dem 15. März 2009, dem Zeitpunkt des Auszuges des Antragsgegners aus der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung, getrennt. Aus ihrer Verbindung ist der am 30. August 1998 geborene Sohn S. hervorgegangen, der nach der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragstellerin verblieb und von dieser betreut und versorgt wird. Mit am 18. März 2010 eingegangenem Antrag hat der Antragsgegner in dem Verfahren 12 F 190/10 S auf Scheidung der Ehe angetragen. Der Antrag wurde der Antragstellerin am 2. April 2010 zugestellt. Neben dem im Verbund anhängigen Versorgungsausgleichsverfahren (12 F 190/10 VA) ist von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 im Verbund das Zugewinnausgleichsverfahren anhängig gemacht worden (12 F 190/10 GÜ). Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 zur Durchführung des Verbundverfahrens nachehelicher Unterhalt im Wege des Stufenantrags um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht, dem das Familiengericht für die Auskunftsstufe mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 entsprochen hat (12 F 190/10 UE). Das Verbundverfahren ist insgesamt noch nicht abgeschlossen.
Mit am 19. November 2012 eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Trennungsunterhalt angetragen. Durch Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 19. August 2013 - 12 F 330/12 UEUK - wurde der Antragsgegner zur Auskunftserteilung - wird ausgeführt - verpflichtet. Nachdem der Antragsgegner Auskunft erteilt und Belege vorgelegt hatte, hat die Antragstellerin darauf angetragen den Antragsgegner zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der - näher bezeichneten - Auskünfte an Eides statt zu versichern. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler hat dem Antrag durch Beschluss vom 3. November 2014 entsprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat durch Beschluss vom 17. Juni 2015 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Nachdem der Antragsgegner auf einen ergänzenden Auskunftsantrag weitere Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt hat, hat die Antragstellerin die Auskunftsstufe mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 für erledigt erklärt und den Trennungsunterhaltsanspruch nach Maßgabe der - auch fiktiven - Einkünfte der Beteiligten beziffert. Mit Schriftsatz vom 9. November 2018 hat sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit sie nunmehr von dem Antragsgegner Trennungsunterhalt für die Zeit ab November 2012 begehrt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler hat mit Beschluss vom 29. November 2018 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den begehrten Trennungsunterhalt zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass mangels Vorlage von Erwerbsbemühungen die Zurechnung eines fiktiven Einkommens nicht möglich sei, weil die Antragstellerin in verschiedenen Berufen gearbeitet und verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, so dass Anhaltspunkte für eine reale Beschäftigungschance fehlten. Ferner sei die Unterhaltsberechnung nicht schlüssig (Nichtberücksichtigung mietfreien Wohnens). Schlussendlich sei der Unterhalt spätestens ab November 2012 gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 8 BGB auf Null herabzusetzen. Unter Berücksichtigung von § 1578b Abs. 2 BGB, wonach der Unterhalt zu befristen sei und bei einer Ehezeit von - wie hier - vier Jahren höchstens eine Befristung von zwei Jahren nach der Scheidung in Betracht komme, könne die Antragstellerin ab November 2012 (Eingang des Antrages) keinen Unterhalt mehr beanspruchen. Denn wäre das Scheidungsverfahren nach Eingang im März 2010 zügig durchgeführt worden, wäre der Antragstellerin ab November 2012 kein Unterhalt mehr zuzusprechen gewesen. Ehebedingte Nachteile seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch s...