Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere räuberische Erpressung. Pauschvergütungsantrag nach § 99 BRAGO
Tenor
Dem Antragsteller wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrages anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Pauschvergütung in Höhe von 12.000,– (i.W.: zwölftausend) DM bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller, der bereits im Vorverfahren tätig war, wurde durch Verfügung vom 25. Juli 2000 zum Pflichtverteidiger seines Mandanten bestellt, der durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. März 2001 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt wurde.
Dem Antrag des Antragstellers, ihm anstelle der gesetzlichen Gebühren, die der Bezirksrevisor mit 6.355,– DM errechnet hat, eine Pauschvergütung von 35.000,– DM zu bewilligen, konnte nur in zuerkanntem Umfang entsprochen werden.
Gem. § 99 BRAGO ist dem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen, wenn das Strafverfahren besonders umfangreich oder schwierig war. Von einem besonderen Umfang ist vorliegend auszugehen, nicht jedoch von besonderer Schwierigkeit.
1. Verglichen mit dem als Maßstab heranzuziehenden üblichen Verfahren vor der großen Strafkammer – nicht, wie der Bezirksrevisor irrtümlich meint, dem Schwurgericht – ergibt sich der besondere Umfang vorliegend daraus, dass der Aktenumfang etwas überdurchschnittlich war und die Hauptverhandlung an neun Tagen stattgefunden hat. Die einzelnen Verhandlungen haben an fünf Tagen länger als die vor einer großen Strafkammer als üblich anzusehende Zeit von 5–6 Stunden und an acht Tagen bis in den späten Nachmittag hinein gedauert, sodass der Rechtsanwalt an seiner sonstigen Kanzleiarbeit gehindert war.
Demgegenüber scheiden zur Begründung für eine Pauschgebühr alle die Tätigkeiten aus, die üblicherweise mit der Mandatsausführung verbunden sind und bereits durch die Gebühren der §§ 83 ff BRAGO als abgegolten anzusehen sind (vgl. § 87 BRAGO). Dazu zählen die Einarbeitung in das Verfahren und Besprechungen mit dem Mandanten ebenso wie die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Teilnahme an einer Haftprüfung.
Was die häufigen Besuche des Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt … anbelangt ist zu berücksichtigen, dass der durch die Inhaftierung des Mandanten bedingte Mehraufwand bereits dadurch ausgeglichen wird, dass der Antragsteller gem. § 97 Abs. I S. 3 BRAGO für seine Tätigkeit während der Inhaftierung seines Mandanten anstelle des Vierfachen das Fünffache der Mindestgebühren des § 83 BRAGO erhält. Allerdings erscheint der zeitliche Mehraufwand hier angesichts der überdurchschnittlichen Anzahl der Besuche, zu denen sich der Antragsteller aufgrund der Persönlichkeit seines Mandanten gezwungen sah, in Verbindung mit der weiten Anreise nicht gänzlich durch die erhöhten Gebühren abgegolten. Sie konnte deshalb bei Bemessung der Pauschvergütung berücksichtigt werden.
Der Antragsteller hat sein Büro in Dann. Er beruft sich auf den dadurch bedingten erhöhten Zeitaufwand für die Anreise zum Landgericht Saarbrücken. Dies verhilft seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 30. Januar 2001 – 1 AR 39/00 –; ebenso: OLG Schleswig-Holstein SchlHA 1999, 244; OLG Bremen StV 1998, 621; OLG Hamm NStZ RR 1999, 31; OLG Karlsruhe StraFo 1997, 254) kann der zusätzliche Aufwand eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers im Rahmen der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO nicht berücksichtigt werden. Diese Mehrbelastungen werden vielmehr durch die Zahlung von Fahrtkostenentschädigung, Tage- und Abwesenheitsgeld und Übemachtungskosten, wie sie der Verteidiger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2001 nunmehr auch geltend macht, abgegolten (§ 28 BRAGO).
2. Besondere Schwierigkeit der Strafsache, auf die sich der Antragsteller weiter beruft, liegen vor, wenn die Sache aus besonderen Gründen – sei es rechtlichen oder tatsächlichen – über das Normalmaß hinaus verwickelt ist. Die Schwierigkeit muss erheblich sein (vgl. Gerold-Schmidt-Madert, BRAGO 13. Aufl., § 99 Rn. 4). Solche Besonderheiten sind hier nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht daraus, dass der Mandant des Antragstellers der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Zwar weicht durch die erforderliche Hinzuziehung eines Dolmetschers die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers in der Regel vom Üblichen ab. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers rechtfertigt für sich alleine jedoch nicht die Beurteilung eines Verfahrens als „besonders schwierig”; das ist nur dann der Fall wenn weitere Umstände hinzukommen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 2. September 1999 – 1 AR 31/99 –; vgl. auch OLG Hamm NStZ RR 1999, 31). Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um das Verfahren als „besonders schwierig” erscheinen zu lassen. Dass Angeklagte durch das Verfahren...