Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.03.2005; Aktenzeichen 14 O 41/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller beabsichtigt, wegen eines am 13.1.2003 in seiner Pizzeria entstandenen Brandschadens Entschädigung von der Antragsgegnerin aus einer Geschäfts-Inhaltsversicherung zu beanspruchen. Diese Geschäftsinhaltsversicherung, zu der er bislang keine Police vorgelegt hat, hat er unter dem 27.10.2002 beantragt. In dem Antrag hat er zu der Position "Ein-/Ausgangstüren" durch Ankreuzen bestätigt, dass alle Zugangstüren der versicherten Räume über näher beschriebene Profilzylinderschlösser sowie jeweils einen Sicherheitsbeschlag verfügten. In den Zeilen "Vorversicherungen" und "Vorschäden in den letzten 5 Jahren" hat er das "Nein" angekreuzt. In Wirklichkeit waren - der Antragsteller ist dem entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten - die beschriebenen Schließvorrichtungen nicht vorhanden; eine Vorversicherung bestand zwischen der vorherigen Betreiberin des Lokals, deren Gesellschafter der Antragsteller war, diese hatte den Vertrag wegen eines etwas mehr als ein Jahr zurückliegenden Vorschadens gekündigt.
Die Antragsgegnerin hat den Versicherungsvertrag mit einem dem Antragsteller am 7.2.2003 zugestellten Schreiben wegen arglistiger Täuschung angefochten; sie hat zugleich hilfsweise den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag erklärt. In diesem Schreiben heißt es:
"Wenn Sie trotz unserer Ausführungen der Ansicht sind, dass unsere Entscheidung hinsichtlich der Versagung des Versicherungsschutzes der Sachlage nicht gerecht wird, müssen Sie eine Klärung durch die Gerichte in die Wege leiten. Das kann durch Klageerhebung oder mit einem Mahnbescheid geschehen. Entschließen Sie sich dazu, dann beachten Sie bitte, dass die Klageschrift bzw. der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides innerhalb einer Frist von 6 Monaten - gerechnet vom Tage des Einganges dieses Schreibens bei Ihnen - dem Gericht zugegangen sein muss. Anderenfalls besteht für uns unabhängig von der Sach- und Rechtslage schon Leistungsfreiheit allein wegen Ablauf der Frist (§ 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz)".
Ein Klageentwurf und ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind am 31.1.2005 bei dem LG Saarbrücken eingegangen. Das LG Saarbrücken hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 15.3.2005 wegen Verwirkung etwaiger Ansprüche des Antragstellers nach § 12 Abs. 3 VVG zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23.3.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.4.2005, einem Montag, sofortige Beschwerde erhoben. Sein Rechtsmittel begründet er damit, das Ablehnungsschreiben der Antragsgegnerin vom 3.2.2003 habe er seinem damaligen Rechtsanwalt übergeben; er habe danach den Rechtsanwalt gewechselt. Sein neuer Rechtsanwalt habe weder von seinem früheren Rechtsanwalt noch von der Antragsgegnerin, die er angeschrieben habe, das Ablehnungsschreiben erhalten. Es sei daher treuwidrig, wenn sich die Antragsgegnerin auf es berufe.
II. Die sofortige Beschwerde, die nach § 127 Abs. 2 S. 2, 3, S. 3 ZPO, § 567, § 569 zulässig ist, ist nicht begründet.
1. Allerdings bestehen gegen die Rechtsmeinung der angefochtenen Entscheidung, versicherungsvertragliche Ansprüche des Antragstellers seien nach § 12 Abs. 3 VVG verwirkt, Bedenken. Nach § 12 Abs. 3 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der erhobene Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach seiner Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Der Fristbeginn setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zusammen mit seiner versagenden Entscheidung über die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge unterrichtet hat. Die vorgesehene Rechtsbelehrung muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Zwar muss der Versicherer nicht alle Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung vollständig darlegen. Erläutert er indessen unter Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes Möglichkeiten der gerichtlichen Geltendmachung, so dürfen sie nicht geeignet sein, den Versicherungsnehmer in die Irre zu führen, und ihm Hürden des Rechtsschutzes vorspiegeln, die so nicht bestehen. Dabei gelten strenge Maßstäbe, weil es sich bei der Verwirkungsregelung des § 12 Abs. 3 VVG um eine dem allgemeinen Zivilrecht unbekannte und vielfach für nicht mehr zeitgemäß erachtete (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts am 19.4.2004, S. 47 f.) Regelung handelt, die einem Versicherer Leistungsfreiheit ohne Prüfung des materiellen Anspruchs verspricht (BVerfG VersR 2004, 1585).
Daher hat die Rechtsprechung beispielsweise, wenn die Rechtsbelehrung den Anschein erweckt, die gerichtliche Geltendmachung erhobener Ansprüche könne nur durch "Klage" erfolgen, einem Versicherer vers...