Leitsatz (amtlich)
1. Die Befriedigungsfiktion des § 117a ZVG findet auch dann Anwendung, wenn sich der vollstreckende Gläubiger im Verfahren der Zwangsversteigerung einer von ihm abhängigen Gesellschaft bedient.
2. Abhängigkeit im vorgenannten Sinne besteht auch dann, wenn der Gläubiger zwar nicht Mehrheitsgesellschafter des Erstehers ist, aber durch enge personelle Verflechtungen beherrschenden Einfluss auf den Ersteher ausübt (im Fall: enge personelle Verflechtungen zwischen einer vom Landkreis getragenen Sparkasse und einer in der Rechtsform der GmbH betriebenen Standortentwicklungsgesellschaft).
3. Die Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG erstreckt sich jedenfalls nicht auf solche Bürgschaften, die nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahren waren und eine Hauptforderung absichern, die ihrerseits nicht dem Deckungsbereich des Grundpfandrechts unterfällt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 427/08) |
Tenor
1. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Sparkasse im Wege der Feststellungsklage nach der Zwangsversteigerung von Grundstücken auf Durchsetzung sich in § 114a ZVG normierten Befriedigungsfiktion in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke in Homburg. Wegen offener Darlehensforderungen und im Grundbuch eingetragener dinglicher Ansprüche betrieb die beklagte Sparkasse die Zwangsversteigerung in die Grundstücke Flur XX, Flurstücke XXXX/X pp.. Der Schätzwert der Grundstücke betrug insgesamt XXX. XXX EUR.
Im Zwangsversteigerungstermin vom XX. XX. XXXX wurde der Zuschlag an die SEG Standortentwicklungsgesellschaft Saarpfalz mbH (im Folgenden: SEG) bei einem Gebot von XXX. XXX EUR zunächst wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt. Im anschließenden Termin vom XX. XX. XXXX bot die SEG erneut und erhielt nunmehr gegen ein Gebot von XXX. XXX EUR den Zuschlag.
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Träger der Saarpfalz-Kreis ist. Neben dem Vorstand besitzt die Beklagte als Aufsichtsgremium einen Verwaltungsrat.
Bei der SEG handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Saarpfalz-Kreis und die Beklagte sind. Im Berufungsrechtszug steht außer Streit, dass zum Zeitpunkt des Zuschlags die Beklagte zu 49 %, der Landkreis zu 51 % an der Beklagten beteiligt war. Geschäftsführer der SEG waren bis zum XX. XX. XXXX D. G. und K.-H. L., der bei der Beklagten angestellt war. Zum XX. XX. XXXX wurde zusätzlich G. F. zum Geschäftsführer bestellt. Herr F. war bis zum XX. XX. XXXX zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der SEG, war ebenfalls bei der Beklagten angestellt und zudem Mitglied des Vorstandes der Beklagten. Zum XX. XX. XXXX schied Frau G. als Geschäftsführerin aus. Der Aufsichtsrat der SEG besteht aus acht Mitgliedern, zu denen der Landrat des Saarpfalz-Kreises und fünf weitere Mitglieder gehören, die vom Kreistag des Saarpfalz-Kreis bestellt werden. Zwei Mitglieder werden von der Beklagten benannt. Aufsichtsratsvorsitzender ist der Landrat des Saarpfalz-Kreises, der zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten ist. Am XX. XX. XXXX fasste der Aufsichtsrat der SEG den Beschluss, die streitgegenständlichen Grundstücke zu ersteigern, wobei über das weitere Verfahren erneut im Aufsichtsrat beschlossen werden sollte, falls in dem ersten Termin kein Verkauf zustande kommen sollte. In der Aufsichtsratssitzung vom XX. XX. XXXX genehmigte der Aufsichtsrat die Ersteigerung der Grundstücke.
Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Darlehen unter der Kontonummer XXXXXX in Anspruch genommen, das am XX. XX. XXXX einen Forderungsbestand von XXXXXX EUR auswies. Aufgrund des Gebots der SEG wurden nach Zuschlag mit Zinsen an die Beklagte insgesamt XXXXXX EUR überwiesen. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26.10.2009 auch hinsichtlich des restlichen Betrages aus diesem Darlehen i.H.v. XX, XX EUR für befriedigt erklärt.
Auch die Ehefrau des Klägers hat bei der Beklagten ein Darlehen über XXX. XXX DM aufgenommen, welches über eine Hypothek auf einem Grundstück in Spanien abgesichert wurde. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung in dieses Grundstück.
Über das Vermögen des Klägers ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat der Verfahrensführung durch den Kläger zugestimmt; das Insolvenzverfahren ist mangels Masse eingestellt worden.
Der Kläger hat behauptet, das von seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen habe ausschließlich dazu gedient, seine eigenen Verbindlichkeiten abzudecken. Aus diesem Grunde habe er auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft für dieses Darlehen übernommen. Tatsächlich habe die Beklagte seiner Ehefrau ausdrücklich bestätigt, dass sie zur Bedienung der monatlichen Darlehensbelastung des Kreditengagements des Klägers den Kredit i.H.v. XXX. XXX DM zur Verfügung stelle. Über dieses Guthaben habe ausschließlich mit Zustimmung der Beklagten verfügt werden können. Eigenständige Verfügungen hätten d...