Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsregelung
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 30.05.2000; Aktenzeichen 10 F 475/99) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 30. Mai 2000 – 10 F 475/99 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien – getrennt lebende Eheleute – streiten um die Frage, ob dem Antragsteller ein uneingeschränktes Umgangsrecht mit dem aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kind F., geboren am 21. Dezember 1998, einzuräumen ist.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, ihm ein uneingeschränktes Umgangsrecht zu gewähren. In diesem Verfahren wurde dem Vater zunächst ein Umgangsrecht im Wege eines Zwischenvergleichs eingeräumt und zwar an sechs Terminen im Zeitraum 21. März bis 8. Mai 2000 für zwei Stunden unter Mitwirkung des Jugendamts des Landkreises …
Durch den angefochtenen Beschluss – auf den ergänzend Bezug genommen wird – hat das Familiengericht ein Umgangsrecht des Vaters angeordnet und zwar an jedem ersten und dritten Samstag eines Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter mit der sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts zurückzuweisen. Sie beanstandet, das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller sie während ihres Zusammenlebens immer wieder körperlich misshandelt und bedroht habe.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 516, 519 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil kein Grund ersichtlich ist das Umgangsrecht des Antragstellers auszuschließen, oder nur in betreuter Form zuzulassen.
Das Familiengericht hat in einem beanstandungsfrei durchgeführten Verfahren zu Recht und mit zutreffender Begründung ein Umgangsrecht für den Antragsteller an jedem ersten und dritten Samstag eines Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschlossen. Den hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin ist kein Erfolg beschieden.
Seit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform ist das Umgangsrecht nicht mehr als Elternrecht, sondern als Recht des Kindes konzipiert, andererseits ergibt sich aus § 1684 BGB, dass die Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind haben. Die Gerichte haben im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen daher versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Maßstab und Richtschnur jeder einzelnen Entscheidung ist das Wohl des Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417, 1418; FamRZ 1999, 85, 86). Der Eltemteil, bei welchem das Kind lebt, hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Eltemteil hinzuwirken. Er muss dem Umgang nicht nur positiv gegenüber stehen, sondern ihn auch fordern. Auf das Interesse eines Elternteils oder den Willen des Kindes kann hierbei nicht allein abgestellt werden.
Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung jedoch dann, wenn durch die Besuchskontakte das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Insoweit bedarf es einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Ein Ausschluss ist nur gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann (BVerfG, FamRZ 1983, 872; BGH, FamRZ 1994, 158; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 422,423; OLG Hamm, FamRZ 1997, 307, 308; OLG Celle, FamRZ 1990, 1026, 1027). Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich nicht aus dem von der Mutter erhobenen Vorwurf, der Kindesvater habe sie während ihres Zusammenlebens immer wieder körperlich misshandelt und bedroht. Zu einer Gefährdung des Kindes ist es auch nach dem Beschwerdevorbringen jedenfalls weder während des Zusammenlebens der Parteien, noch bei den betreuten Umgangskontakten gekommen.
Das Familiengericht hat auf Grund der Bedenken der Antragsgegnerin zunächst ein betreutes Umgangsrecht des Antragstellers unter Mitwirkung des Jugendamts des Landkreises …; angeordnet. Die sodann durchgeführten Umgangskontakte sind positiv verlaufen.
Unter diesen Umständen können keine durchschlagenden Bedenken dahin erhoben werden, dass während der Umgangskontakte des Antragstellers eine Gefahr für das Kind bestehe. Auch die Rüge, der Kindesvater sei psychisch labil, kann die Entscheidu...