Leitsatz (amtlich)
Gegen einen den Antrag auf Berichtigung des Urteils zurückweisenden Beschluss, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur dann eröffnet, wenn der Berichtigungsantrag sachlich nicht beschieden wurde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Darüber hinaus ist - ebenso wie im Anwendungsbereich des § 320 ZPO - ein außerordentliches Rechtsmittel nicht eröffnet.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 25.05.2009; Aktenzeichen 4 O 150/02) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 25.5.2009 - 4 O 150/02 -, in dem der Antrag der Klägerin vom 16.3.2007 beschieden worden ist, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.2.2007 einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2007 (GA IV Bl. 862 ff.) und nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 1.3.2007 (GA IV Bl. 900 ff.) am 16.3.2007 einen Schriftsatz eingereicht, der als "Antrag auf Protokollberichtigung und Protokollergänzung, Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Antrag auf Urteilsberichtigung" überschrieben war (GA IV Bl. 939 ff.).
Das LG hat auf den 25.5.2009 mündliche Verhandlung über die Anträge vom 25.1. und 16.3.2007 anberaumt und mit Beschluss vom 25.5.2009 (GA VII Bl. 1485 ff.) den Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2007 zurückgewiesen. In einem weiteren Beschluss vom 25.5.2009 (GA VII Bl. 1487 ff.) hat das LG den Antrag vom 16.3.2007 im Wesentlichen zurückgewiesen.
Beide Beschlüsse wurden der Klägerin am 28.5.2009 zugestellt.
Mit ihrer am 8.6.2009 eingereichten sofortigen Beschwerde beantragt die Klägerin "unter Aufhebung des Beschlusses erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten". Sie vertritt die Auffassung, die sofortige Beschwerde sei zulässig, da das LG in der falschen Entscheidungsform über die beantragte Urteilsergänzung entschieden habe und unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, um in angemessener Frist zu den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 7.7.2009 (GA VII Bl. 1522 f.) nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II.A. Die form und fristgerecht eingereichte (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO) sofortige Beschwerde ist unzulässig:
1. Allerdings steht es der Zulässigkeit der Beschwerde nicht bereits entgegen, dass die Beschwerde nicht erkennen lässt, gegen welchen der beiden am 25.5.2009 verkündeten Beschlüsse des LG sich die Beschwerde richtet:
Die Beschwerdeschrift enthält keinen Angriff gegen die Zurückweisung der Protokollberichtigung, die die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.2.2007 (GA IV Bl. 862 ff.) beantragt hat. Stattdessen wendet sich die Beschwerdeschrift alleine gegen die Zurückweisung der im Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.3.2007 gestellten Anträge. Mithin ist lediglich der Beschluss über den Antrag vom 16.3.2007 (GA VII Bl. 1487 ff.) Gegenstand der sofortigen Beschwerde.
2. Durch eine unterbliebene Entscheidung nach § 321 ZPO ist die Klägerin nicht beschwert, da die Klägerin eine Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO nicht beantragt hat:
Soweit die Beschwerde rügt, das LG habe fehlerhaft nicht über eine beantragte Urteilsergänzung entschieden, verkennt die Beschwerde den Regelungszusammenhang der §§ 320, 321 ZPO: Die Vorschrift des § 321 ZPO regelt den Fall, dass das Gericht versehentlich einen Haupt-, Nebenanspruch oder die Kostenentscheidung übergangen hat. In einer solchen prozessualen Situation hat das Gericht in einer Sache durch Teilurteil entschieden, dem zur vollständigen Streitentscheidung ein weiteres Urteil folgen muss (Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rz. 1). Das Verfahren der nachträglichen Sachentscheidung über den übergangenen Antrag eröffnet die Vorschrift des § 321 ZPO. Demgegenüber will § 321 ZPO nicht etwa durch eine Ergänzung des Tatbestandes der Unvollständigkeit des Urteils dergestalt Ausdruck verleihen, dass der übergangene Anspruch im Tatbestand aufgenommen wird. Vielmehr bildet die Unvollständigkeit des Urteils eine Tatbestandsvoraussetzung für eine sachliche Entscheidung nach § 321 ZPO. Nach diesem Verständnis stellen die Vorschriften der §§ 319, 320 ZPO ein Verfahren bereit, das der Unvollständigkeit des Urteils Ausdruck verleiht, falls der übergangene Anspruch im Urteil keine Erwähnung gefunden hat.
Die Antragsschrift vom 16.3.2007 belegt mit Klarheit, dass die Klägerin keine Entscheidung nach Maßgabe des § 321 ZPO über einen übergangenen Anspruch begehrt. Mithin wird die Klägerin durch eine unterbliebene Entscheidung des LG...