Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 21.06.2013; Aktenzeichen 4 F 244/12 S) |
Tenor
1. Auf die Erstbeschwerde der - und die Zweitbeschwerde der wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 21.6.2013 - 4 F 244/12 S - in Ziff. II., 3. Absatz der Beschlussformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten - Abteilung zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht i.H.v. 4,5334 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.10.2012, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, schlossen am 28.5.1993 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 24.11.2012 zugestellt.
Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort allein hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Antragstellers bei der -(fortan:) angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziff. I. der Entscheidungsformel) und in Ziff. II. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es im 3. Absatz im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers aus der umlagefinanzierten zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4,5334 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.10.2012, auf deren Konto Nr. 57 020465 S 547 bei der (im Weiteren:) übertragen.
Hiergegen wenden sich die und die mit ihren Beschwerden, mit denen sie übereinstimmend beantragen, den angegriffenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Übertragung des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers bei der nicht auf ein Konto der Antragsgegnerin bei der, sondern auf ein bei der zu errichtendes Konto erfolgt.
Die anderen Beteiligten haben hiergegen keine Einwände erhoben.
II. Beide Beschwerden, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der bestehenden Anrechts des Antragstellers - insoweit allerdings umfassend - angefallen sind (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; OLG Saarbrücken vom 9.7.2012 - 6 UF 60/12 -, juris; v. 24.1.2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655), sind nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Insbesondere ist auch die beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 610).
Die Rechtsmittel sind begründet und führen zur teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung nach Maßgabe der Entscheidungsformel.
Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht zwar seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.5.1993 bis zum 30.10.2012 zugrunde gelegt. Zu Recht hat das Familiengericht auch auf der Grundlage der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der vom 4.2.2013 das dort bestehende Anrecht des Ehemannes im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30.10.2012 als Ehezeitende i.H.v. 4,5334 Entgeltpunkten ausgeglichen.
Mit Erfolg erstreben beide Beschwerden allerdings übereinstimmend, dass diese Entgeltpunkte auf ein bei der HZV zu errichtendes Versicherungskonto der Ehefrau und nicht auf ihr bestehendes Versicherungskonto bei der übertragen werden. Denn wie die Beschwerdeführer unwidersprochen und mit der Senatsrechtsprechung in Einklang stehend (Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - 6 UF 67/13 -, juris) ausführen, handelt es sich bei der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung um eine spezielle Zusatzversicherung, deren Anrechte nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden können, da sie nicht gleicher Art i.S.d. § 10 Abs. 2 VersAusglG sind.
Nach alledem sind diese Anwartschaften unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf ein bei der erst noch zu errichtendes Konto der Antragsgegnerin zu übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts im Scheidungstermin vom 21.6.2013 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur noch ein Anrecht gegenständlich ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).
Fundstellen