Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 567 ZPO ist auf eine Gegendarstellung nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das LG als Beschwerdegericht über die Gegendarstellung entschieden hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.10.2007; Aktenzeichen 14 T 2/06) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 C 1105/05) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des LG Saarbrücken vom 12.10.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft.
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die - allein noch mögliche- sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
Eine einschlägige gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde gibt es nicht. Ebenso wenig liegt eine durch Beschwerde anfechtbare Entscheidung vor, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das LG die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2.7.2007 mit Beschluss vom 12.10.2007 zurückgewiesen. Indes handelt es sich bei einer Gegenvorstellung nicht um ein Verfahrensgesuch im Sinne dieser Vorschrift. Die Gegenvorstellung bzw. eine Entscheidung hierüber führt nicht in die höhere Instanz (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 567, Rz. 32; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 567, Rz. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., Grundz § 567, Rz. 10; vgl. auch OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2006, 942-943).
Dessen ungeachtet ist das Rechtsmittel auch deshalb unstatthaft, weil die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die das LG - wie hier - als Beschwerdegericht getroffen hat, nicht eröffnet ist (vgl. Senat, Beschl. v. 15.6.2005 - 5 W 171/05-50, m.w.N.).
Im Übrigen kann, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, nicht festgestellt werden, dass das Rechtsmittel innerhalb der in §§ 567, 569 ZPO bestimmten Zwei- Wochen-Frist eingelegt worden ist. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass ihm der Beschluss des LG Saarbrücken am 15.10.2007 zugestellt worden ist. Eingegangen ist die Beschwerde beim Saarländischen OLG indes erst am 13.11.2007. Mithin wäre die Beschwerde auch mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1895974 |
OLGR-West 2008, 316 |