Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Aktenzeichen 12 F 604/09 UK)

 

Tenor

Unter Aufhebung der mit einem Nichtabhilfevermerk versehenen Vorlageverfügung des AG - Familiengericht - in Ottweiler vom 25.1.2013 - 12 F 604/09 UK - wird die Sache zur weiteren Behandlung der von dem Antragsgegner eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.12.2012 an das AG - Familiengericht - in Ottweiler zurückgegeben.

 

Gründe

Eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist nicht begründet. Denn der Antragsgegner hat durch die Einreichung seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.12.2012 beim Familiengericht keine sofortige Beschwerde i.S.v. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den die Verfahrenskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 26.10.2012, zu deren Bescheidung der Senat gem. § 572 ZPO berufen wäre, eingelegt.

Gemäß § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde. An die Form der Beschwerdeschrift werden keine übermäßigen Anforderungen gestellt. Insbesondere die ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde erweist sich nicht als erforderlich. Ausreichend ist, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt (vgl. BGH NJW 2004, 1112; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 30.1.2013 - 9 WF 9/13; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 4. Aufl., § 569 Rz. 6; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rz. 7a, jeweils m. w. N).

Dies ist hier nicht der Fall. Eine Eingabe des Antragsgegners oder seiner Verfahrensbevollmächtigten, in der zum Ausdruck kommt, dass der Beschluss vom 26.10.2012 über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe angefochten werden soll, liegt nicht vor. Durch die Einreichung eines ausgefüllten und unterschriebenen VKH-Formulars - hier im Übrigen nach Ablauf der nach § 569 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 127 Abs. 2 S. 3 ZPO maßgeblichen Notfrist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde - hat sich der Antragsgegner gegenüber dem Familiengericht lediglich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt. Ein weiter gehender Erklärungsgehalt dahingehend, dass zugleich ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt wird, kann der Vorlage des Formulars, dem auch kein Anschreiben, sondern nur ein Beleg beigefügt war, in Ermangelung jedweder Bezugnahme auf die Entscheidung des Familiengerichts nicht beigemessen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschluss vom 26.10.2012 eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) beinhaltet, in der auch die Anforderungen an die Beschwerdeschrift zutreffend wiedergegeben ist.

Hiernach ist die Vorlageverfügung vom 25.1.2013 aufzuheben. Das Familiengericht wird nunmehr in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, wie die von dem Antragsgegner vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfahrensrechtlich zu würdigen ist.

Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5149605

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?