Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzusetzenden Unterkunftskosten sind auch die allgemeinen Nebenkosten (allerdings ohne Haushaltsstrom), insbesondere auch für die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, abzugsfähig.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Aktenzeichen 8 F 72/18 VKH1) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 2. Mai 2018 - 8 F 72/18 VKH1 - dahingehend abgeändert, dass die dort angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
In dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin ab Juni 2018 Raten von monatlich 59 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde erstrebt die Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt - wie von der Antragstellerin erstrebt - in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zum Wegfall der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung.
Insoweit bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob - wie von der Antragstellerin zuletzt geltend gemacht - das vom Familiengericht errechnete, für die Verfahrenskosten einzusetzende Einkommen von 119,29 EUR um einen weiteren Freibetrag wegen Mehrbedarfs nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 3 Ziff. 1. SGB II in Höhe von 173,16 EUR zu vermindern ist. Danach kann auch dahin stehen, dass beim derzeitigen Verfahrensstand hiergegen nicht unerhebliche Bedenken bestehen, nachdem hinreichender Sachvortrag der insoweit darlegungsbelasteten Antragstellerin zu den sozialrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Mehrbedarfe (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, § 115, Rz. 35b, m.w.N.) - gerade auch unter Berücksichtigung der für die Pflegekinder gewährten staatlichen Leistungen - fehlt.
Denn jedenfalls bedarf der angefochtene Beschluss insoweit einer Korrektur, als das Familiengericht bei den abzusetzenden Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich die Grundmiete von monatlich 432 EUR und die Heizkosten von monatlich 130 EUR in Abzug gebracht hat, während es die übrigen von der Antragstellerin dargelegten Nebenkosten (Betriebskostenvorauszahlungen von 140 EUR monatlich, Abschläge auf Strom monatlich 60 EUR sowie Wasser von monatlich 100 EUR) - u.a. gestützt auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken aus dem Jahr 1998 - unberücksichtigt gelassen hat.
Mit Ausnahme der Kosten für die Haushaltsenergie in Form von Strom sind diese Nebenkosten nämlich nach der - der wesentlichen Änderung der Rechtslage im maßgeblichen System der Sozialhilfe angepassten - ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 26. Januar 2015 - 6 WF 9/15), die mit der herrschenden Meinung in Einklang steht (vgl. Zöller/ Geimer, a.a.O., RZ. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) als Kosten der Unterkunft ebenfalls zu berücksichtigen, wobei dies insbesondere auch für die Kosten der Wasserversorgung- und der Abwasserbeseitigung gilt (vgl. für viele: OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 410; OLG Celle, FamRZ 2015, 350; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1314, jeweils m.w.N.).
Nach Abzug der danach weiter berücksichtigungsfähigen Nebenkosten verbleibt aber kein nach § 115 Abs. 2 ZPO für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin. Entsprechend ist unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 11803587 |
FamRZ 2018, 1593 |
JurBüro 2018, 485 |