Leitsatz (amtlich)
1. Beharrt der Versicherungsnehmer auch nach zutreffender Erläuterung der seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage weiterhin auf der Wirksamkeit des von ihm erklärten "Widerspruchs" nach § 5a VVG a.F. und einer Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, kann diese Erklärung im nachfolgenden Rechtsstreit nicht als Widerruf nach §§ 8, 152 VVG behandelt werden.
2. Der Nachweis der Aushändigung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VVG genannten Unterlagen kann als geführt anzusehen sein, wenn entsprechende Erklärungen im Antragsformular mangels näherer Erläuterung zu einem abweichenden Hergang nicht ausgeräumt und im Rechtsstreit einerseits - pauschal - der Erhalt dieser Unterlagen in Abrede gestellt, andererseits aber auch darin angeblich fehlende Einzelinformationen gerügt werden.
3. Zur Rechtswirksamkeit einer mit dem Versicherungsschein übermittelten Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster entspricht, wenn das Antragsformular bereits einen verkürzten Hinweis auf das Widerrufsrecht und auf die noch zu erteilende "ausführliche Belehrung" enthielt.
Normenkette
VVG §§ 8, 152
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.12.2021; Aktenzeichen 14 O 312/20) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 312/20 - einstimmig ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatz- und Unfallzusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. ... vom 30. November 2012). Der vom Kläger am 29. November 2012 unterzeichnete Antrag (Anlage B1) mit Versicherungsbeginn 1. Dezember 2012 und einer Beitragszahlungsdauer von 37 Jahren in der Leibrentenversicherung enthielt unter "Wichtige Hinweise und Schlusserklärungen" u.a. folgenden Hinweis (in Fettdruck):
Nach §§ 8, 152 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können Sie diesen Antrag innerhalb von 30 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang des Versicherungsscheins. Eine ausführliche Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen erhalten Sie mit dem Versicherungsschein.
Außerdem fanden sich dort u.a. Erklärungen, dass der Versicherungsschutz auch dann zum beantragten Datum beginnen solle, wenn die Widerrufsfrist zu diesem Termin noch nicht abgelaufen ist, sowie eine Bestätigung über den Erhalt verschiedener Unterlagen (u.a. Rentenversicherung-Produktinformationsblatt, LR-Modellrechnung, Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen ABART-T 01/2012 mit Anhang, BUZV 01/2012, BUZ-B 01/2012, BBL 01/2012, Vertragsinformationen). Mit dem Versicherungsschein wurde dem Kläger folgende, im Begleitschreiben gesondert erwähnte Widerrufsbelehrung übermittelt:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
(...)
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung um den Betrag, der sich aus der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit 1/360 des auf das Jahr berechneten Beitrags, ergibt. Den Rückkaufswert und die Überschussanteile nach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung.
Während der Vertragslaufzeit beantragte der Kläger wiederholt den Abschluss von "Unterbrechungsvereinbarungen", zuletzt führte er den Vertrag beitragsfrei fort, mit Schreiben vom 16. Juni 2020 e...