Leitsatz (amtlich)
Das rechtliche Interesse an der Ingangsetzung einer Notabwicklung für einen im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Verein, der im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen ist, wird nicht schon dadurch begründet, dass der Antragsteller beabsichtigt, Kontakt zu dem aufgelösten Verein herzustellen, um herauszufinden, ob und ggf. zu welchen Konditionen dieser möglicherweise zur Veräußerung eines Grundstücks bereit wäre.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen VR 3206) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.8.2018 - Az.: VR 3206 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Bestellung eines Nachtragsliquidators für den Verein "... pp. e.V.".
Der Verein war im Jahr 1967 gegründet worden. Aus dem Vereinsregister ergibt sich, dass in der Mitgliederversammlung vom 28.11.1987 "die Auflösung und gleichzeitig das Erlöschen des Vereins" beschlossen wurde. Am 17.3.1988 wurde das Erlöschen des Vereins ins Vereinsregister eingetragen. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verstorben. Die Vereinsregisterakte existiert nicht mehr. Nach Mitteilung des Landesarchivs des Saarlands vom 24.4.2018 wurde sie nicht archiviert.
Im Grundbuch von K., Blatt XXXX, ist der "Bauinteressengemeinschaft K. e.V." nach wie vor als Eigentümer mehrerer Grundstücke eingetragen, u.a. der Parzelle Flur 6, Nr. XX/XX, einem Garagengrundstück.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 30.4.2018 an das Amtsgericht und erklärte, er sei an einem Erwerb jener Parzelle interessiert. Dazu sei eine Nachtragsliquidation erforderlich, deren Kosten er zu tragen bereit sei, soweit sie nicht aus dem vorhandenen Vereinsvermögen gedeckt werden könnten.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators mit Beschluss vom 13.8.2018 zurückgewiesen. Es fehle am Antrag eines "Beteiligten" im Sinne des § 29 BGB. "Beteiligter" sei nur, wer geltend machen könne, in eigenen Rechten oder Pflichten unmittelbar betroffen zu sein.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss am 21.8.2018 Beschwerde erhoben. Er beruft sich auf Kommentarliteratur zur Nachtragsliquidation bei der GmbH, wonach der Antrag nicht nur von früheren Gesellschaftern, Organmitgliedern, Liquidatoren und Gläubigern, sondern auch von "sonstigen interessierten Dritten" gestellt werden könne (Passarge/Torweggen, Die GmbH in der Liquidation, 2. Aufl. 2014, Rdn. 658). Der Antragsteller meint, ein Interesse an der Abwicklung habe auch derjenige, der einen Vermögensgegenstand aus dem Vereinsvermögen erwerben wolle. Der ablehnende Beschluss führe dazu, dass das Immobilienvermögen dem Markt entzogen werde.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 17.9.2018 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 374 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 76 Abs. 1 BGB). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach der Antragsteller nicht berechtigt ist, die Bestellung eines Nachtragsliquidators für den im Jahr 1988 im Vereinsregister gelöschten "Bauinteressengemeinschaft K. e.V." zu beantragen.
Die Nachtragsliquidation eines Vereins kommt in Betracht, wenn sich nach (faktischer) Beendigung der Liquidation herausstellt, dass doch noch verteilbares Vereinsvermögen vorhanden ist, oder wenn sonstige Abwicklungsmaßnahmen sich als erforderlich erweisen. Für die Nachtragsliquidation gilt der Verein auch dann als fortbestehend, wenn er im Vereinsregister bereits gelöscht ist. Die Vertretungsbefugnis früherer Abwickler lebt nicht automatisch wieder auf. Das Registergericht hat vielmehr auf Antrag entsprechend § 29 BGB Nachtragsliquidatoren als Notabwickler zu bestellen (Könen in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB, 2018, § 47 Rdn. 4; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, XXII Rdn. 1154 f.; Weiß in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl. 2017, § 13, Rdn. 321-323).
Das Verfahren wird dadurch in Gang gesetzt, dass ein "Beteiligter" dies beantragt. Die Antragsberechtigung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Ein solches wird in der einschlägigen Kommentarliteratur den ehemaligen Liquidatoren, denjenigen, denen das Vereinsvermögen gemäß § 45 BGB angefallen ist, sowie Gläubigern zugestanden, die behaupten, im Verteilungsverfahren übergangen worden zu sein (vgl. Weiß in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2. Aufl. 2017, § 13 Rdn. 323; Waldner/Wörle-Himmel in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, VIII, Rdn. 422; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Teil 4, VII, Rdn. 2209; Otto in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 51 Rdn. 13).
Auch in den Fällen der Nachtragsliquidation von Handelsgesellschaften gemäß oder - für die GmbH - analog § 273 Abs. 4 AktG wird das Antragsrecht davon abhängig gem...