Leitsatz (amtlich)

Zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs genügt es nicht, dass der eingetragene Verein, zu dessen Gunsten ein Erbbaurecht eingetragen ist, mittlerweile liquidiert und im Vereinsregister gelöscht wurde.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen LARED-1900-285)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 22.10.2018, Az. XXXXX-XXXX-XXX, wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.

 

Gründe

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Grundbuch von L., Blatt XXXX, eingetragenen Grundbesitzes. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter der laufenden Nummer XX gemäß notariellem Erbbaurechtsvertrag und Bewilligung vom 19.11.1998 ein Erbbaurecht auf 35 Jahre für den ... pp. e.V. S., eingetragen. Es bezog sich auf ein als "Schulpavillon" bezeichnetes Gebäude, in welchem der Verein ein Billard- Leistung-Zentrum betrieb. Als Dauer des Erbbaurechts waren 35 Jahre seit Eintragung im Grundbuch vereinbart.

In § 3 des Erbbaurechtsvertrags ist Folgendes geregelt:

"Heimfall

Der Berechtigte verpflichtet sich, das Erbbaurecht auf den jeweiligen Eigentümer oder auf einen von diesem zu benennenden Dritten sofort zu übertragen:

a) bei Liquidierung des Vereins

b) bei Entziehung der Rechtsfähigkeit

c) bei Eröffnung des Konkurses oder Nichteröffnung mangels Masse

[...]"

Mit Schreiben vom 16.6.2015 teilte der damalige Präsident des ... pp. e.V., Herr F. T., der Beteiligten mit, dass der Verein sich in einer Generalversammlung am 24.6.2015 zum 30.6.2015 auflösen werde und "die Gebäudlichkeit der Gemeinde rückzuübertragen" sei. Der Gemeinde werde mit der vorzeitigen Rückgabe eine anderweitige Nutzung ermöglicht. Mit Schreiben vom 24.6.2015 erklärten der Präsident und der Vizepräsident des Vereins gegenüber dem Amtsgericht Saarbrücken - Vereinsregister -, in der Generalversammlung vom 24.6.2015 sei einstimmig die Auflösung des Vereins beschlossen worden; der Kassenbestand betrage 0 EUR. Als Liquidatoren wurden die Herren F. T. und P. A. ins Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung vom 15.3.2017 wurde festgestellt, die Liquidation sei beendet, der Verein erloschen. Das Registerblatt wurde geschlossen.

Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 13.9.2018 die Löschung des Erbbaurechts beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, gemäß § 3 des Erbbaurechtsvertrags sei "der Heimfall eingetreten". Einer Nachtragsliquidation bedürfe es nicht. Das Grundbuch sei unrichtig. Das Amtsgericht - Saarländisches Grundbuchamt - Saarbrücken teilte der Beteiligten mit Verfügung vom 26.9.2018 mit, die Löschung könne im Wege der Grundbuchberichtigung derzeit nicht vollzogen werden. Es bedürfe einer Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten, wobei dieser durch die bisherigen Liquidatoren vertreten werden könne. Für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen setzte das Amtsgericht eine Frist von einem Monat.

Die Beteiligte erhob gegen die Verfügung vom 26.9.2018 mit Schreiben vom 16.10.2018 Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, eine Bewilligung nach § 19 GBO sei entbehrlich, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Der Verein sei infolge der Beendigung der Liquidation und der Löschung im Vereinsregister nicht mehr existent und könne daher nicht mehr Inhaber des eingetragenen Erbbaurechts sein. Der Verein sei tatsächlich vermögenslos und damit "voll beendet". Das ergebe sich aus dessen Schreiben vom 24.6.2015 und dem Liquidations- und Löschvermerk im Vereinsregister. Ein zusätzliches Anzeichen für die Vermögenslosigkeit sei die seit der Löschung im Vereinsregister verstrichene Zeit von 18 Monaten.

Mit Beschluss vom 22.10.2018 hat das Amtsgericht den Antrag auf Löschung des Erbbaurechts gemäß § 18 GBO zurückgewiesen, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs weder offenkundig noch nachgewiesen sei.

Die Beteiligte hat mitgeteilt, die Beschwerde vom 16.10.2018 habe sich im Hinblick auf den Beschluss vom 22.10.2018 erledigt. Mit Schriftsatz vom 8.11.2018 hat sie nunmehr den Beschluss vom 22.10.2018 angefochten und die in ihrem Schreiben vom 16.10.2018 vorgetragenen Argumente wiederholt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 14.11.2018 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 22.10.2018 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuches durch Löschung des in Abteilung II, lfd. Nr. XX, des Grundbuchs von L., Bl. XXXX, eingetragenen Erbbaurechts zu Recht zurückgewiesen, weil es an einer Bewilligung (§ 19 GBO) des ... pp. e.V. fehlt und sich das Erlöschen des Erbbaurechts mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Beweismitteln (§ 29 GBO) nicht feststellen lässt (§ 22 Abs. 1 GBO).

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn der Grundbuchinhalt und die wahre dingliche Rechtslage nicht üb...

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